Bei einem Rechtsstreit über eine gesonderte Gewinnfeststellung stellt der BFH in ständiger Rechtsprechung auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Rechtsmittelführer ab. Gem. Ziffer 13 des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit ist in Fällen, in denen die tatsächlichen Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, der Streitwert grundsätzlich mit 25 % des festgestellten Betrags lt. Ziffer 12 anzusetzen.[1]

Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend. Werterhöhungen oder -minderungen während der Instanz sind bezogen auf diesen Antrag (Streitgegenstand) unerheblich. Verfolgt der Steuerpflichtige mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche in einer Klage (objektive Klagehäufung), werden die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren (Streitgegenstände) nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet. Da der Mindeststreitwert nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 GKG verfahrens-, nicht aber streitgegenstandsbezogen anzuwenden ist, erhöht sich im Falle der objektiven Klagehäufung jedoch der Mindeststreitwert nicht entsprechend.[2] Bestehen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen, kann das FG in Ausübung des ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens den Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmen.

Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind.[3]

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