Rz. 21

Die Staatsaufsicht über den MD übt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes aus, in dem er seinen Sitz hat (i. d. R. das Sozial- bzw. Gesundheitsministerium des jeweiligen Landes; Satz 1). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht (Rechtsaufsicht). Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu die Geschäfts- und Rechnungsführung des MD prüfen, die Vorlage von Unterlagen verlangen und Auskünfte einholen. Die §§ 88, 89 SGB IV sowie § 274 gelten entsprechend (Satz 3). § 275 Abs. 5 ist zu beachten.

 

Rz. 22

Bei einem Rechtsverstoß soll der MD zunächst dahingehend beraten werden, die Rechtsverletzung zu beheben. Darüber hinaus kann der MD durch einen Verwaltungsakt verpflichtet werden, die Rechtsverletzung zu beheben. Der Verpflichtungsbescheid ist mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar.

 

Rz. 23

Die Aufsichtsbehörde hat mindestens alle 5 Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung des MDK zu prüfen.

 

Rz. 24

Die Aufsichtsbehörde hat bei ihren Prüfungen die ärztliche Unabhängigkeit zu beachten. Die Gutachter des MD sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen.

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