Rz. 17
Die Staatsaufsicht über den MD Bund übt das Bundesministerium für Gesundheit aus (Satz 1).
Rz. 18
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (Rechtsaufsicht; Satz 2). Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu die Geschäfts- und Rechnungsführung des MD Bund prüfen, die Vorlage von Unterlagen verlangen und Auskünfte einholen.
Rz. 19
Bei einem Rechtsverstoß soll der MD Bund zunächst dahingehend beraten werden, die Rechtsverletzung zu beheben. Darüber hinaus kann der MD Bund durch einen Verwaltungsakt verpflichtet werden, die Rechtsverletzung zu beheben. Der Verpflichtungsbescheid ist mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar.
Rz. 20
Folgende Vorschriften gelten entsprechend (Satz 3):
§ 217d Abs. 3 | Zwangsgeld für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR |
§ 217g | Aufsichtsmittel in besonderen Fällen |
§ 217h | Entsandte Person für besondere Angelegenheiten |
§ 217i | Geschäftsführung durch die Aufsichtsbehörde, Bestellung eines Beauftragten |
§ 217j | Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages |
§ 219 | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften |
§ 274 | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung |
§ 275 Abs. 5 | Beachtung der gutachterlichen Unabhängigkeit |
Rz. 21
Die Aufsichtsbehörde hat bei ihren Prüfungen die gutachterliche Unabhängigkeit zu beachten (Satz 4). Die Gutachter des MD Bund sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen (§ 275 Abs. 5).
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