Die Aussetzung der Vollziehung setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Soweit von einer Maßnahme der Finanzbehörde keine unmittelbare rechtliche Wirkung nach § 118 AO ausgeht, fehlt es an einem Verwaltungsakt (wie z. B. bei einer Mahnung oder Rückstandsanzeige). Vollziehbar sind sämtliche Verwaltungsakte, die eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung auferlegen (wie z. B. Steuerbescheide oder Rückforderungsbescheide bezüglich Kindergeld) oder Grundlage für eine solche Pflicht sind (wie z. B. Feststellungsbescheide). Ihr Wesensmerkmal ist, dass vom Steuerpflichtigen etwas gefordert wird, was die Finanzbehörde mit hoheitlicher Gewalt nach §§ 249ff. AO zwangsweise durchsetzen kann, wenn er der Verpflichtung nicht von sich aus nachkommt.

Entscheidend ist, dass der Verwaltungsakt noch vollzogen werden kann. Daran fehlt es z. B. bei einem Vorauszahlungsbescheid, nachdem der Jahressteuerbescheid ergangen ist.[1]

Weitere Beispiele für vollziehbare Verwaltungsakte:

  • Anordnung einer Betriebsprüfung,[2]
  • Antrag auf Zwangsversteigerung[3] oder Eintragung einer Sicherungshypothek,[4]
  • Arrestanordnung,[5]
  • Aufforderung zur Einrichtung einer Buchführung,[6]
  • Pfändungs- und Einziehungsverfügung.[7]

Verwaltungsakte, deren Inhalt sich auf die Ablehnung einer Regelung beschränkt, sind hingegen grundsätzlich nicht vollziehbar (z. B. Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme oder Fristverlängerung).

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