Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz bei Sachpfändung, Umdeutung eines Antrags

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen die vom FA durchgeführte Pfändung von Möbelstücken ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung nicht statthaft (§ 114 Abs. 5 FGO). Die Pfändungsverfügung (Sachpfändung) ist ein Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 1 AO 1977, § 69 Abs. 3 FGO) gewährt wird.

2. Zur Frage der Umdeutung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in einen Aussetzungsantrag in Fällen, in denen der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten ist.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 5

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei den Antragstellern und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer) bestimmte Möbelstücke. Gleichzeitig mit der gegen die Pfändungsverfügung erhobenen Klage beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwälte), das Finanzgericht (FG) möge im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung in die beiden Gegenstände vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung einstellen. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Das FG wies den Antrag mit der Begründung als unzulässig ab, die angefochtene Sachpfändung sei ein Verwaltungsakt, der der Aussetzung der Vollziehung zugänglich sei. Vorläufiger Rechtsschutz, mit dem - wie im Streitfall - die Rechtswidrigkeit der Pfändung wegen Verstoßes gegen § 281 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) und § 295 AO 1977 i. V. m. § 811 der Zivilprozeßordnung (ZPO) geltend gemacht werde, sei im Verfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beantragen.

Mit der Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, das FG hätte ihren Antrag als Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO auslegen müssen. Dies ergebe sich daraus, daß das in dem Antrag auf ,,einstweilige Anordnung" enthaltene Rechtsschutzziel vollinhaltlich dem Interesse auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO entspreche.

Die Beschwerdeführer beantragen, den Beschluß des FG aufzuheben und nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO die Vollziehung der Zwangsvollstreckung aus der Pfändung vom 21. September 1988 auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das FG hat den Antrag der Beschwerdeführer zu Recht als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO angesehen und den Antrag rechtsfehlerfrei als unzulässig abgewiesen. Die von den Beschwerdeführern angegriffene Sachpfändung ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO 1977; vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1985 VII B 46/84, BFHE 142, 564, 566, BStBl II 1985, 302), gegen den grundsätzlich vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO 1977 oder § 69 Abs. 3 FGO gegeben ist (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl. 1988, § 69 FGO, Tz. 3 a) mm). Somit war der Antrag der Beschwerdeführer nach § 114 Abs. 5 FGO als solcher, nämlich als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft.

Zutreffend hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Antrag auch nicht in einen solchen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO umgedeutet. Die Beschwerdeführer sind durch sachkundige Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwälte, vertreten. Von derart rechtskundigen Personen kann verlangt werden, daß sie den Rechtsbehelf wählen oder den Antrag stellen, der dem Gesetz entspricht (BFH-Beschluß vom 24. September 1970 II B 28/70, BFHE 100, 83, 86, BStBl II 1970, 813; Beschluß vom 26. März 1985 III B 52/84, BFH/NV 1986, 32; Beschluß vom 25. September 1985 VII B 77/85, BFH/NV 1986, 223, und Beschluß vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH/NV 1988, 762). Der Antrag in der Klageschrift vom 27. Februar 1989 ist eindeutig als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO formuliert, so daß schon aus diesem Grunde für eine Umdeutung kein Raum war. Überdies hat der Antrag nach seinem Wortlaut nicht nur das Ziel, die Rechtswirkungen der Pfändung vom 21. September 1988 zu beseitigen, sondern darüber hinaus die Zwangsvollstreckung einzustellen. Dieses, durch eine einstweilige Anordnung nicht erreichbare Rechtsschutzziel ist mit dem durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändung erreichbaren Ziel nicht identisch.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift nunmehr ausdrücklich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben sollten, ist dieser Antrag unzulässig. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist für die Entscheidung über einen solchen Antrag ausschließlich das Gericht der Hauptsache zuständig. Das ist grundsätzlich das Gericht, das mit der Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt befaßt ist, hier also das FG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416917

BFH/NV 1990, 718

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