Rz. 15
Die Beteiligtenstellung des Einspruchsführers wird durch die Einlegung seines Einspruchs nach § 357 AO begründet, wobei es keine Rolle spielt, ob der Einspruch zulässig oder unzulässig ist. Bei dem Hinzugezogenen beginnt sie mit der Bekanntgabe des die Hinzuziehung nach § 360 AO anordnenden Verwaltungsakts.
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