Rz. 150

Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (§ 202 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Schlussbesprechung ist Ausfluss des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO). Sowohl die Besprechungspunkte wie auch der Termin der Besprechung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BpO dem Steuerpflichtigen in angemessener Zeit vor der Besprechung bekanntzugeben. Die Finanzbehörde vereinbart mit dem Steuerpflichtigen einen Termin zur Abhaltung der Schlussbesprechung. Laut AEAO[1] liegt der Termin innerhalb eines Monats seit Beendigung der Ermittlungshandlungen. Die Bekanntgabe bedarf nicht der Schriftform (§ 11 Abs. 1 BpO). Was "angemessen" ist, wird von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Kommt eine Terminabsprache nicht zustande, lädt die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen schriftlich zur Schlussbesprechung an Amtsstelle und weist gleichzeitig darauf hin, dass die Nichtwahrnehmung des Termins ohne Angabe von Gründen als Verzicht i. S. d. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO zu werten ist.

 

Rz. 151

Die Schlussbesprechung dient in erster Linie dazu, strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern (§ 201 Abs. 1 Satz 2 AO). Durch sie soll dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden, sowohl zu den Sachverhaltsfeststellungen sowie zu deren steuerlicher Beurteilung durch den Prüfungsdienst unmittelbar mündlich Stellung zu nehmen. Der Steuerpflichtige muss zwar nach § 199 Abs. 2 AO bereits während der Prüfung laufend über die Prüfungsfeststellungen informiert werden, aber erst durch die Schlussbesprechung erhält er Gelegenheit, zu den Feststellungen im Zusammenhang und umfassend Stellung zu nehmen und sie mit dem Prüfer zu erörtern.[2]

 

Rz. 152

Unerlässlich und eigentlich selbstverständlich ist im Hinblick auf den die Außenprüfung abschließenden Charakter der Schlussbesprechung, dass eine vollständige und zutreffende Sachverhaltsermittlung vorliegt. Hierfür ist auf der einen Seite die Finanzverwaltung in Gestalt des Prüfers verantwortlich. Auf der anderen Seite trifft diese Verantwortlichkeit aber auch den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht in der Außenprüfung (§ 200 AO).

 

Rz. 153

Eine die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt kommt ausschließlich in Fällen einer erschwerten Sachverhaltsermittlung in Betracht. Voraussetzung ist, dass z. B. ein Beurteilungs-, Schätzungs- oder Bewertungsspielraum besteht, der Sachverhalt selbst aber abgeschlossen ist und die Beteiligten zu einer abschließenden Regelung befugt sind. Auf Seiten der Finanzbehörde muss ein Amtsträger beteiligt sein, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist.[3] Der zuständige Beamte ist dabei nicht etwa der Prüfer, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte. Zeichnungsberechtigt ist der Sachgebietsleiter der Veranlagung, mithin der Sachgebietsleiter des Festsetzungs- bzw. Feststellungsfinanzamts.[4] Entgegen der Auffassung von Teilen in der Literatur lässt die Rechtsprechung beim Abschluss einer tatsächlichen Verständigung eine Vertretung dieses Amtsträgers nicht zu.[5] Die wirksam und unanfechtbar zustande gekommene Verständigung soll in beweissicherer Form festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben werden. Eine im Rahmen einer Außenprüfung getroffene zulässige Verständigung bindet die Finanzbehörde bereits vor Erlass der darauf beruhenden Bescheide.[6] Zwar bedürfen tatsächliche Verständigungen keiner besonderen Form, die Nichteinhaltung der Schriftform, die fehlende Protokollierung und der Vorbehalt der Nachprüfung sind Indiz dafür, dass die Beteiligten sich nicht haben binden wollen.[7]

 

Rz. 154

Rechtsirrtümer, die die Finanzbehörde nach der Schlussbesprechung erkennt, können bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen auch dann richtiggestellt werden, wenn an der Schlussbesprechung der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte teilgenommen hat. Zusagen im Rahmen einer Schlussbesprechung, die im Betriebsprüfungsbericht nicht aufrechterhalten werden, erzeugen schon aus diesem Grund keine Bindung der Finanzbehörde nach Treu und Glauben.[8]

 

Rz. 155

Lehnt die Finanzbehörde die Abhaltung der Schlussbesprechung ab, so kann der Betroffene dagegen vorgehen. Es handelt sich um einen ablehnenden Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angegriffen werden kann.[9] Unterbleibt die erforderliche Schlussbesprechung, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer auf den Außenprüfungs-Feststellungen beruhenden Steuerfestsetzung infolge eines Verwertungsverbotes führt.[10]

 

Rz. 156

Die straf- und bußgeldrechtliche Würdigung gehört an sich nicht zur Schlussbesprechung. Nach § 201 Abs. 2 AO soll der Steuerpflichtige jedoch ggf. darauf hingewiesen werden, dass die st...

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