Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2023 läuft bis zum 31.8.2024.[1] Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet die Abgabefrist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2023/2024.[2] Diese Fristen können aber auf Antrag verlängert werden. Dies steht im Ermessen des Finanzamts.[3] Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gem. § 152 AO[4]  und erforderlichenfalls Zwangsgelder gem. § 329 AO festsetzen. § 149 Abs. 3 AO regelt eine gesetzlich bestimmte Steuererklärungsfrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die Fristenerlasse entbehrlich macht.[5] Das Finanzamt kann unter den Voraussetzungen des § 149 Abs. 4 AO Steuererklärungen vor Ablauf der Fristen anfordern.[6] Nach § 181 Abs. 2a AO ist die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.[7] Derzeit ist aus technischen Gründen ein Zugang für die elektronische Übermittlung von Feststellungserklärungen mit maximal 500 Beteiligten eröffnet. Feststellungserklärungen mit einer höheren Anzahl von Beteiligten sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs in Papierform einzureichen.[8] Die Zahl der elektronisch übermittelbaren Beteiligten soll schrittweise gesteigert werden.

 
Hinweis

Empfangsbevollmächtigung bei Mitunternehmerschaften

Bei mehreren Beteiligten soll dem Finanzamt ein Empfangsbevollmächtigter genannt werden.[9] Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.[10]

Es ergibt sich unmittelbar aus § 183 Abs. 3 AO, dass im Fall einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht die Bekanntgabe von (geänderten) Gewinnfeststellungsbescheiden an den bestellten Bevollmächtigten nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters solange auch diesem gegenüber wirksam ist, bis der ausgeschiedene Gesellschafter oder der Empfangsbevollmächtigte die Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerruft.[11]

Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die GbR i. L. gilt jedoch der allgemeine Grundsatz, dass jeder Gesellschafter einzeln zur Entgegennahme von Erklärungen befugt ist. Das Finanzamt ist auch nach § 34 Abs. 2 AO berechtigt, einen Verwaltungsakt für die GbR nur einem der Gesellschafter, der zugleich auch Liquidator ist, bekanntzugeben.[12]

Eine einem Gesellschafter einer Personengesellschaft (im Streitfall OHG) erteilte Empfangsvollmacht besteht auch nach der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft fort, wenn die übrigen (ehemaligen) Gesellschafter einer Bekanntgabe nicht widersprochen haben.[13]

Geht dem Finanzamt eine Feststellungserklärung erst einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung zu, kann nicht erwartet werden, dass der Feststellungsbescheid noch – wie § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt – innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlässt.[14]

Fristen zur Abgabe bei Erbschaft-/Schenkungssteuererklärungen werden hierzu in der Praxis meist großzügig vom Erbschaftsteuerfinanzamt gesetzt. Diese können derzeit nur in Papierform abgegeben werden. Für die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer plant die Finanzverwaltung die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung im Kalenderjahr 2023.

[3] § 109 AO; LSF Sachsen, Verfügung v. 1.2.2019, 214-S 0320/1/4-2019/2289, betr. Abgabe der Steuererklärungen, Fristverlängerungen und vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen im Veranlagungsbereich
[4] FG Köln, Urteil v. 26.8.2022, 11 K 3155/19, EFG 2023 S. 16: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber lediglich einem Feststellungsbeteiligten bei einer aus mehreren Personen bestehenden GbR.
[5] S. auch Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie: BMF, Schreiben v. 23.6.2022, IV A 3 – S 0261/20/10001:018.
[6] LSF Sachsen, Verfügung v. 1.2.2019, 214-S 0320/1/4-2019/2289; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 4.10.2022, S 0320.
[12] FinMin Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 16.5.2013, S 0284 betr. Bekanntgabe ...

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