Rz. 15

Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 AO nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Das ist insb. im Zusammenhang mit tatsächlichen Verständigungen und Verständigungen über Verrechnungspreise anzutreffen.[1] Durch den Verzicht wird der Einspruch nach § 354 Abs. 1 S. 3 unzulässig.

 

Rz. 16

Die Rücknahme eines Einspruchs nach § 362 AO führt nicht zu einem Einspruchsverzicht. Der Stpfl. kann vielmehr einen erneuten Einspruch einlegen, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Rz. 17

Dagegen ist das Einspruchsverfahren durch eine wirksame Erledigungserklärung abgeschlossen; ein erneuter Einspruch ist grds. nicht mehr zulässig.

[1] Kramer, IStR 2007, 174, 176.

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