Die Zeitgebühr ist zu berechnen, wenn die StBVV dies vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen.[1] Letzteres gilt jedoch nicht[2] für

  • sonstige Einzeltätigkeiten,[3]
  • die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,[4]
  • die Vertretung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren[5] und
  • sonstige Verfahren, auf die das RVG anzuwenden ist.[6]

Bei den Tätigkeiten, für die die StBVV eine Abrechnung nach der Zeitgebühr zulässt, handelt es sich um

  • Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15 a EStG;[7]
  • Meldungen zur Erfassung von Auslandsbeteiligungen;[8]
  • sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz.[9] Es handelt sich insoweit um einen Auffangtatbestand für die durch die StBVV aufgehobenen Tatbestände in § 24 Abs. 4 Nr. 4 und 6 bis 12 StBGebV a.  F., der der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der StBVV dient und fortwährende Rechtsanpassungen überflüssig macht;
  • die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist nach § 13 a Abs. 1 i.  V.  m. Abs. 6 Satz 1, Abs. 5 i.  V.  m. Abs. 6 Satz 2 ErbStG;[10]
  • die Berechnung des Begünstigungsgewinns i.  S.  v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne);[11]
  • die erheblich über das übliche Maß hinausgehenden Vorarbeiten bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben;[12]
  • die erheblich über das übliche Maß hinausgehenden Vorarbeiten bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten;[13]
  • die Prüfung von Steuerbescheiden.[14] Das gilt nach § 2 StBVV sinngemäß auch für Verwaltungsakte, die in "steuerbescheidähnlicher" Form ergehen, wie z.  B. Haftungs- oder Duldungsbescheide, verbindliche Auskünfte oder Zinsbescheide;
  • die Teilnahme an Prüfungen[15], insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau (z.  B. Kassennachschau[16] oder Umsatzsteuer-Nachschau[17]), einschließlich der Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen[18] oder für die Teilnahme an einer Maßnahme der Steueraufsicht.[19]

    Erhebt der Steuerberater im Anschluss an eine Außenprüfung schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht, erhält er hierfür (zusätzlich) eine Wertgebühr von 5/10 bis 10/10 der Tabelle A.[20] Wird der Bericht allerdings zusammen mit dem Bescheid erteilt und werden Einwendungen im Verfahren gegen den Bescheid, d.  h. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht, ist nur § 40 StBVV einschlägig;

     
    Hinweis

    Verbindliche Zusage

    Ein Antrag des Steuerberaters auf eine verbindliche Zusage[21] ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 10 StBVV abzurechnen.

  • die Einrichtung einer Buchführung i.  S.  d. §§ 33 und 34 StBerG, d.  h. der Buchführung und Lohnbuchführung.[22] Das gilt jedoch nicht für nachfolgende Buchungsjahre.[23] Diese Gebühr ist nicht pauschalierungsfähig,[24] da es sich nicht um eine laufend auszuführende Tätigkeit für denselben Auftraggeber handelt.

    Insbesondere im Fall von Firmenneugründungen können folgende Einzeltätigkeiten im Bereich der Finanzbuchführung anfallen:

  • Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems, insbesondere welche steuerlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind;
  • Aufstellung eines betriebsindividuellen Kontenplans;
  • Erfassung der Eröffnungsdaten im Sachkontenbereich und den Verzeichnissen;
  • Anweisung für oder Durchführung der Eröffnungsbuchungen aus einer Eröffnungsbilanz;
  • Darstellung und Erläuterung der allgemeinen Buchführungspflichten nach Steuer- und Handelsrecht;
  • Beratung über die Vorgaben oder Einrichtung von digitalen Voraussetzungen für die Lieferung des Buchführungsmaterials an den Steuerberater;
  • Beratung zur ordnungsgemäßen Führung von Kassenbüchern und Voraussetzungen für den Einsatz elektronischer Registrierkassen;
  • Erfassung aller Stammdaten, die für die Erledigung der Finanzbuchführung erforderlich sind;
  • Einrichtung von Kontokorrentkonten mit entsprechenden Stammdaten;
  • Einrichtung von Inventar- und anderen Verzeichnissen,
  • Erfassung der Eröffnungsdaten im Sachkontenbereich und in den Verzeichnissen.[25]
  • sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und Lohnbuchführung.[26] Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung sind z.  B.
  • Überwachung einer Lohnbuchhaltung, die der Mandant selbst führt;
  • Erstellen der Buchungsunterlagen für den Mandanten, damit dieser selbst die weiteren Tätigkeiten ausführen kann;
  • An- und Abmeldung von Mitarbeitern bei Sozialversicherungen sowie die Berechnung der finanziellen Folgen im Hinblick auf eventuelle Nachzahlungen von Versicherungsbeiträgen;
  • Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld;
  • Ermittlung von Sonderzuschlägen.[27]
  • die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz;[28]
  • Tätigkeiten im steuerlichen Revisionswesen[29] sowie
  • die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen.[30]

Die Zeitgebühr beträgt 30 bis 75 EU...

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