Rz. 1

In § 181 ist ein besonderes Wiederaufnahmeverfahren geregelt. Hinsichtlich Sinn und Zweck des Verfahrens vgl. § 180 Rn. 1.

 

Rz. 2

§ 181 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) redaktionell geändert worden. Das Verfahren nach § 181 soll verhindern, dass eine gerichtliche Entscheidung ergeht, die mit einem bereits erlassenen unanfechtbaren Verwaltungsakt oder rechtskräftigen Urteil im Widerspruch steht. Es soll ein negativer Konflikt verhindert werden.

§ 182 ist eine Sondervorschrift zu § 181.

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