Rz. 56

Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der bezeichneten Umsätze. Die Bescheinigung ist ein (mit dem Widerspruch) anfechtbarer Verwaltungsakt.[1] Der Verwaltungsakt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird.[2] Er wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.[3] Das Tätigwerden der zuständigen Landesbehörde ist somit nicht lediglich eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung dieser Behörde, die der Willensbildung des zur Entscheidung über die Steuerbefreiung berufenen FA dient. Der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung kommt vielmehr rechtserhebliche Wirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen zu, denn sie wirkt sich auf die rechtlichen Interessen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf seine Steuerpflicht aus. Zur Aufteilung einer Kompetenz auf zwei Behörden kann auch der Entscheidung des BFH[4] zur Bescheinigung des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft nach dem InvZulG 1969 entnommen werden, dass mit der Aufteilung der Kompetenzen dem Gesichtspunkt der Sachkunde Rechnung getragen wird. Das Verhältnis der beiden Behörden zueinander ist dabei nicht ein internes Beteiligungsverhältnis etwa derart, dass die andere Behörde dem FA gegenüber eine Stellungnahme über die Steuervergünstigung abzugeben hätte. Der von ihr zu erteilenden Bescheinigung kommt vielmehr die Qualität eines Verwaltungsakts zu. Adressat der Bescheinigung ist auch nicht das FA, sondern der Antragsteller (Einrichtung).

[1] BVerwG v. 3.12.1976, VII C 73/75, BStBl II 1977, 334 zu der vergleichbaren Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG.

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