Umsatzsteuerbefreiung für Museumsführer

Hintergrund: Selbständiger Gästeführer
Streitig war, ob die Umsätze des X aus seiner Tätigkeit als Gästeführer im Auftrag eines Museums umsatzsteuerfrei sind.
X ist u.a. als Gästeführer in einem Museum tätig. Das Museum ist ausschließlich über Gruppenführungen begehbar. Auftraggeber des X ist eine gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und dabei steuerfreie Umsätze i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG an die Museumsbesucher erbringt.
Die zuständige Bezirksregierung hat X für 2010 bis 2013 (Streitjahre) nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. In den Bescheinigungen wird darauf hingewiesen, die Entscheidung darüber, ob es sich bei X um eine "gleichartige Einrichtung" i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG handele, obliege der Finanzverwaltung.
Dem Antrag des X, seine Umsätze als Gästeführer im Museum umsatzsteuerfrei zu belassen, folgte das FA nicht. Ein Museum betreiben könne nur der dazu Berechtigte. Das sei hier nicht X, sondern die Stiftung.
Das FG gab der Klage statt. Die Umsätze seien sowohl nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG als auch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL steuerfrei, ebenfalls nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; die Leistungen stellten darüber hinaus Schulunterricht i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dar.
Der Senat setzte das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-373/19 aus. In diesem Fall entschied der EuGH, der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasse nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht. Nach Ergehen dieses EuGH-Urteils Dubrovin & Tröger – Aquatics v. 21.10.2021 (C-373/19, EU:C:2021:873) konnte der BFH über die Revision des FA entscheiden.
Entscheidung: Museumsführer als dem Museum gleichartige Einrichtung
Der BFH bestätigte das stattgebende FG-Urteil. X ist als eine dem Museum gleichartige Einrichtung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG von der USt befreit.
Keine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und n MwStSystRL
Die Tätigkeiten des X sind kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (EuGH Dubrovin & Tröger - Aquatics v. 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873). Denn der Unterricht des X ist allenfalls ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung von Kenntnissen in einem breiten Spektrum von Stoffen gleichkommt.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL ist (entgegen der Auffassung des FG) grundsätzlich nicht berufbar. Der Regelung kommt keine unmittelbare Wirkung zu (BFH v. 22.8.2019, V R 14/17, BStBl II 2020, S. 720, Rz. 16).
Aber Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG
X steht die Steuerbefreiung als eine dem Museum gleichartige Einrichtung zu. Der Begriff "Einrichtung" umfasst auch natürliche Personen und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfung der Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtung (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG) obliegt zwar den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Indes ist der Inhalt der Bescheinigung auch für den Begriff der Gleichartigkeit in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG mit heranzuziehen. Wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass der Inhaber die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG erfüllt (oder beide bei der Erbringung der befreiten Leistung zusammenwirken), ist die Leistung des Inhabers der Bescheinigung gleichartig (BFH v. 22.8.2019, V R 14/17, BStBl II 2020, 720, Rz 15).
Hiervon ausgehend sind die Leistungen des X nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei. Die Gleichartigkeit seiner Leistungen liegt vor, da das Museum ausschließlich im Rahmen der von X und den anderen Gästeführern durchgeführten Führungen zugänglich ist. X ist damit unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Leistung des Museums. Ohne Gästeführer gebe es im Streitfall keine Museumsbesichtigung.
Weiterführung der vorhandenen Rechtsprechung
Die Entscheidung bedeutet, dass auch ein Unternehmer, der selbst nicht Inhaber eines Museums ist, eine Museumsleistung erbringen kann. Das entspricht der bereits vorhandenen Rechtsprechung (BFH v. 22.11.2018, V R 29/17, BStBl II 2021, S. 495 Rz. 15). Das Museum (die Sammlung), mit dem der Leistende seine Museumsleistung erbringt, kann auch das Museum (die Sammlung) einer dritten Person sein.
Hinweis: Persönliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung steht dem im Museum Tätigen nur zu, wenn er die persönlichen Befreiungsvoraussetzungen selbst erfüllt. Andernfalls könnten z.B. auch die Leistungen eines Hausmeister- oder Sicherheitsdienstes für das Museum steuerfrei sein. Im Streitfall erfüllte X die personellen Voraussetzungen in eigener Person. Denn er erbrachte selbst eine kulturelle Leistung (in Form der Gästeführung). Seine Leistungen sind mit den nicht befreiten Leistungen eines selbst nicht kulturell tätigen Subunternehmers nicht vergleichbar.
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