Rz. 55

Auf den Einspruch verzichten kann nur derjenige, der nach den §§ 350353 AO befugt ist, gegen den Verwaltungsakt einen Einspruch einzulegen.[1] Der Verzichtende muss bei der Abgabe des Verzichts außerdem beteiligten- und handlungsfähig sein.[2]

 

Rz. 56

Auch wenn jemand von der Finanzbehörde irrtümlich als Stpfl. in Anspruch genommen wird, kann er wirksam auf den Einspruch verzichten.[3]

 

Rz. 57

Der Einspruchsverzicht kann auch durch einen Vertreter[4] erfolgen. Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung setzt die Vertretungsmacht des Vertreters voraus. Eine Einschränkung der Vollmacht in der Weise, dass der Vertreter einen Einspruchsverzicht nicht abgeben kann, ist nur wirksam, wenn diese Einschränkung vor dem Einspruchsverzicht von dem Stpfl. gegenüber der Finanzbehörde bekannt gegeben worden ist.[5]

 

Rz. 58

Dies gilt auch bei einem Einspruchsverzicht durch Ehegatten. Der BFH vertritt die Auffassung, dass – wenn nicht besondere Umstände vorliegen – bei zusammen veranlagten Ehegatten davon ausgegangen werden könne, dass ein von einem Ehegatten erklärter Einspruchsverzicht auch für den anderen Ehegatten gelte.[6] Diese Ansicht wird in der Literatur im Hinblick auf den eintretenden Rechtsverlust zu Recht als zu weitgehend abgelehnt.[7] Sie steht außerdem im Widerspruch zu der sehr restriktiven ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach die Einlegung eines Einspruchs durch einen Ehegatten gerade nicht ohne Weiteres auch als Einspruchseinlegung für den anderen Ehegatten anzusehen ist, sondern eine gemeinsame Einlegung des Einspruchs klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss.[8] Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung soll im Interesse der Rechtssicherheit zugunsten der zusammen veranlagten Eheleute davon ausgegangen werden, dass der Verzicht nur für den Ehegatten wirkt, der ihn erklärt hat.[9] Soll der Verzicht auch für den anderen Ehegatten wirken, muss die Behörde verlangen, dass der verzichtende Ehegatte seine Vollmacht für diesen schriftlich nachweist.

Rz. 59–65 einstweilen frei

[1] Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 354 AO Rz. 23; Madle, in Leopold/Madle/Rader, AO-Praktikerkommentar Online, § 354 AO Rz. 4.
[3] Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 354 AO Rz. 24.
[7] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 354 Rz. 21; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 354 AO Rz. 3; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 354 AO Rz. 12; Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 354 AO Rz. 49; Madle, in Leopold/Madle/Rader, AO-Praktikerkommentar Online, § 354 AO Rz. 4.
[9] OFD Hannover v. 1.11.1979, S 0619-3-StO 421, S 0619-4-StH 411.

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