Rz. 39

Das örtlich zuständige Finanzamt kann nach § 195 Satz 2 AO von sich aus ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragen. Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Finanzbehörde den sachlichen Umfang (§ 194 Abs. 1 AO) der Außenprüfung, insbesondere sind die zu prüfenden Steuerarten und der Prüfungszeitraum anzugeben.[1] Aus der Prüfungsanordnung müssen sich die Gründe für die Beauftragung ergeben.[2] Wird gemäß § 195 Satz 2 AO ein anderes als das örtlich zuständige Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung bei einer Personengesellschaft sowie bei deren Gesellschaftern beauftragt, so muss zumindest durch einen Aktenvermerk Gewissheit darüber geschaffen werden, bei welchem Gesellschafter geprüft werden soll.[3]

 

Rz. 40

Wird gemäß § 195 Satz 2 AO ein anderes Finanzamt mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt, kann dieses auch die Prüfungsanordnung erlassen und ist befugt, dem Steuerpflichtigen die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung anzustellenden Ermessenserwägungen mitzuteilen.[4]

 

Rz. 41

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm – und nicht vom beauftragten Finanzamt – erlassen wurde.[5]

 

Rz. 42

Die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde stellt eine gegenüber der Prüfungsanordnung selbstständige, anfechtbare Regelung dar, und zwar einen der beauftragenden Finanzbehörde zuzurechnenden Verwaltungsakt. Wird eine andere Finanzbehörde nach § 195 Satz 2 AO mit der Außenprüfung beauftragt, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung gegen das Finanzamt zu richten, das die Prüfungsanordnung erlassen hat.[6]

 

Rz. 43

§ 195 Satz 3 AO erweitert die Befugnisse des beauftragten Finanzamts auf die Steuerfestsetzung und verbindliche Zusagen (§§ 204 ff. AO). Diese Befugnisse sind gesetzliche Folge der Beauftragung. Die Vorschrift des § 195 Satz 3 AO ermöglicht mithin auch im Falle der Auftragsprüfung eine veranlagende Außenprüfung.[7]

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