Rz. 21

Die Begründung der Einspruchsentscheidung dient dem Rechtsschutz der Beteiligten, die durch sie in die Lage versetzt werden, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage beim FG besser beurteilen zu können.

Gleichzeitig zwingt die Pflicht zur Begründung der Einspruchsentscheidung die entscheidende Finanzbehörde, sich in besonderem Maße mit der Rechtmäßigkeit des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts zu befassen und gewährleistet damit eine effektive Selbstkontrolle der Finanzbehörde als Zweck des Einspruchsverfahrens.

Schließlich ist die Begründung der Einspruchsentscheidung Grundlage einer finanzgerichtlichen Entscheidung, wenn die Entscheidungsbefugnis des Gerichts, etwa nach § 102 FGO bei finanzbehördlichen Ermessensentscheidungen, nur eingeschränkt besteht.

Rz. 22 einstweilen frei

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