Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit einer Außenprüfung
Auftrag zur Durchführung einer Außenprüfung
Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Das für ihn zuständige Finanzamt J beauftragte das Finanzamt U, beim Kläger eine Außenprüfung durchzuführen. Letzteres erließ eine Prüfungsanordnung und teilte dem Kläger unter anderem mit, dass aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bei einer Prüfung durch das Finanzamt J mit Spannungen zu rechnen sei. Die nach der erfolgslosen Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage begründete der Kläger insbesondere damit, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade das Finanzamt U mit der Prüfung beauftragt worden sei. Im Bezirk dieses Finanzamt betreue er deutlich mehr Mandate als in den umliegenden Finanzämtern. Die Beauftragung gerade des Finanzamts U müsse im Rahmen des Ermessens gewürdigt werden.
Wahl des zu beauftragenden Finanzamts
Das FG hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass die Beauftragung des Finanzamts U mit der Durchführung der Außenprüfung durch das Finanzamt J ermessensfehlerhaft sei.
Sowohl der Erlass einer Prüfungsanordnung als auch die Entscheidung, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, sei eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt J habe vorliegend zwar sein Entschließungsermessen, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, fehlerfrei ausgeübt, denn § 195 Satz 2 AO lasse dies ausdrücklich zu.
Auswahlermessen für die Außenprüfung
Allerdings habe das Finanzamt J keine Erwägungen dazu angestellt, aus welchen Gründen gerade das Finanzamt U mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt worden sei. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des Falls gewürdigt werden müssen. Zu den hier zu berücksichtigenden Umständen könnten die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder Konzern oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter im zu beauftragenden Finanzamt gehören.
Wenn die Auftragsprüfung mit zu erwartenden Spannungen begründet werde, sei im Rahmen des Auswahlermessens auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche Spannungen gerade durch die Beauftragung des Finanzamts U hätten vermieden werden können.
Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung
Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen. Diese Erwägungen müssen sich aus dem betreffenden Verwaltungsakt bzw. spätestens aus einer Einspruchsentscheidung ergeben. Sie können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nur nach Maßgabe des § 102 Satz 2 FGO ergänzt werden.
FG Münster Urteil vom 28.06.2021 - 1 K 3391/20 AO (veröffentlicht am 15.07.2021)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026