Leitsatz

Außenprüfungen werden grundsätzlich von der für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Nach § 195 Satz 2 AO kann diese Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Die Beauftragung ist eine Ermessensentscheidung.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Das für ihn zuständige Finanzamt J beauftragte das Finanzamt U, beim Kläger eine Außenprüfung durchzuführen. Letzteres erließ eine Prüfungsanordnung und teilte dem Kläger unter anderem mit, dass aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bei einer Prüfung durch das Finanzamt J mit Spannungen zu rechnen sei.

Die nach der erfolgslosen Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage begründete der Kläger insbesondere damit, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade das Finanzamt U mit der Prüfung beauftragt worden sei. Im Bezirk dieses Finanzamt betreue er deutlich mehr Mandate als in den umliegenden Finanzämtern. Die Beauftragung gerade des Finanzamts U müsse im Rahmen des Ermessens gewürdigt werden.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass die Beauftragung des Finanzamts U mit der Durchführung der Außenprüfung durch das Finanzamt J ermessensfehlerhaft sei.

Sowohl der Erlass einer Prüfungsanordnung als auch die Entscheidung, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, sei eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt J habe vorliegend zwar sein Entschließungsermessen, eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung zu beauftragen, fehlerfrei ausgeübt, denn § 195 Satz 2 AO lasse dies ausdrücklich zu. Allerdings habe das Finanzamt J keine Erwägungen dazu angestellt, aus welchen Gründen gerade das Finanzamt U mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt worden sei. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des Falls gewürdigt werden müssen. Zu den hier zu berücksichtigenden Umständen könnten die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder Konzern oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter im zu beauftragenden Finanzamt gehören.

Wenn die Auftragsprüfung mit zu erwartenden Spannungen begründet werde, sei im Rahmen des Auswahlermessens auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche Spannungen gerade durch die Beauftragung des Finanzamts U hätten vermieden werden können.

 

Hinweis

Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen. Diese Erwägungen müssen sich aus dem betreffenden Verwaltungsakt bzw. spätestens aus einer Einspruchsentscheidung ergeben. Sie können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nur nach Maßgabe des § 102 Satz 2 FGO ergänzt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 28.06.2021, 1 K 3391/20 AO

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