Rz. 1

§ 366 AO enthält Bestimmungen zu Form, Inhalt und Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Danach ist die Entscheidung über den Einspruch zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

 

Rz. 2

Die Einspruchsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, für den über § 365 Abs. 1 AO grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften für den Erlass von Verwaltungsakten gelten. § 366 AO enthält jedoch hinsichtlich Form, Inhalt und Bekanntgabe Sonderregelungen für die Einspruchsentscheidung, die diesen allgemeinen Bestimmungen vorgehen.

So ist die Einspruchsentscheidung zwingend zu begründen. Die Begründung ist – neben ihrem Tenor – der Kern der Einspruchsentscheidung. Der Einspruchsführer, der sich durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt fühlt und ihn daher mit einem Einspruch angefochten hat, soll durch die Einspruchsentscheidung über die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen der Finanzbehörde in Kenntnis gesetzt und dadurch in die Lage versetzt werden, über die Sinnhaftigkeit einer finanzgerichtlichen Klage zu entscheiden. Gleichzeitig wird die Finanzbehörde gezwungen, in der Einspruchsentscheidung die Rechtmäßigkeit ihres Handelns eingehend zu überprüfen. Die Einspruchsentscheidung dient damit nicht nur der Rechtsschutzgewährung des Stpfl., sondern auch der Entlastung der FG und der Selbstkontrolle der Verwaltung.

Da ein abgeschlossenes Vorverfahren nach § 44 FGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer finanzgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist, muss eindeutig feststehen, ob und mit welchem Inhalt ein Einspruchsverfahren beendet worden ist. Dies wird nur durch eine schriftliche oder elektronische, nicht aber eine mündliche Erteilung der Einspruchsentscheidung sichergestellt.

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