Rz. 88

Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll der Beginn der Betriebsprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Als wichtige Gründe für eine Hinausschiebung des Prüfungsbeginns können z. B. Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betriebsangehörigen, beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder höhere Gewalt anerkannt werden.[1] Der Steuerpflichtige muss derartige Gründe glaubhaft machen, nicht beweisen. Der Prüfungszweck darf durch die Hinausschiebung nicht gefährdet werden. Dem Antrag des Steuerpflichtigen kann ggf. unter Auflage, z. B. Erledigung von Vorbereitungsarbeiten für die Prüfung, stattgegeben werden.[2] Die Ablehnung eines solchen Antrags stellt einen Verwaltungsakt (§ 118 AO) dar, der mit dem Einspruch (§ 347 AO) angefochten werden kann. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Prüfungstermins siehe auch Rechtsprechung des BFH.[3]

 

Rz. 89

Eine entsprechende Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer erfordert nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen eine klare und eindeutige gegenüber dem Prüfer geäußerte Erklärung des Steuerpflichtigen, dass sein rechtsgeschäftlicher Wille auf ein Hinausschieben des Prüfungsbeginns gerichtet ist.[4]

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