Rz. 17

Die Beteiligtenstellung endet für alle Beteiligten bei einer Rücknahme des Einspruchs mit deren Zugang, beim Abschluss des Einspruchsverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung mit der Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage oder mit dem Ablauf der Klagefrist.[1] Bei dem Hinzugezogenen endet sie außerdem im Fall der Aufhebung der Hinzuziehung.

 

Rz. 18

Bei natürlichen Personen endet die Beteiligtenstellung außerdem mit dem Tod. Sie geht aber nach § 45 AO auf den Gesamtrechtsnachfolger über.[2]

 

Rz. 19

Eine juristische Person wird steuerrechtlich auch nach ihrer Löschung im Handelsregister als fortbestehend und noch nicht als vollbeendet angesehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Verwaltungsakte angreift. Daher wird auch ihre Stellung als Beteiligte im Einspruchsverfahren durch die Löschung nicht berührt.[3] Gleiches gilt grds. auch für Personengesellschaften.[4] Nur im Verfahren über die Feststellung von Gewinnen geht die Beteiligtenstellung der Personengesellschaft auf ihre Gesellschafter über, weil hier diese und nicht die Personengesellschaft selbst Steuersubjekt und Adressat des Bescheids sind.[5]

 

Rz. 20

Schließlich wird die Stellung als Beteiligter auch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers oder durch die Einsetzung eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters beendet. Ein bereits anhängiges Einspruchsverfahren wird in diesem Fall unterbrochen, kann aber ggf. von dem Insolvenzverwalter wieder aufgenommen werden, der dann als Beteiligter an die Stelle des Einspruchsführers tritt.[6]

[1] Siegers, in HHSp, AO/FGO, § 359 AO Rz. 31; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 359 AO Rz. 9.
[2] Krömker, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 359 AO Rz. 2; Siegers, in HHSp, AO/FGO, § 359 AO Rz. 23; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 57 AO Rz. 5.
[6] S. zum Ganzen Bartone, AO-StB 2004, 142 (143).

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