Bei der Frage nach der richtigen Wahl des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist also vorweg zu klären, ob der vorläufige Rechtsschutz durch schlichte Aussetzung der Vollziehung eines bestehenden Verwaltungsakts auch tatsächlich erreicht werden kann oder ob ein zusätzliches Handeln, eine zusätzliche Entscheidung (des Gerichts) hinzukommen muss, um das erstrebte Ziel zu erreichen.

Bringt bereits die Aussetzung der Vollziehung eines bestehenden Verwaltungsakts den erstrebten Erfolg, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Kann dagegen die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts den erstrebten Erfolg nicht herbeiführen, muss eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

Ein auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteter Antrag ist grundsätzlich in der Weise auszulegen, dass wirksamer Rechtsschutz erreicht wird. Führt eine Auslegung nicht weiter, kommt eine Umdeutung in Betracht.[1] Ist der Antragsteller jedoch durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten, der einen eindeutigen Antrag gestellt hat, ist die Umdeutung des Antrages auf einstweilige Anordnung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder umgekehrt grundsätzlich nicht möglich.[2] Ist der zunächst gestellte Antrag aber erst durch eine Änderung der Rechtsprechung unzulässig geworden, wird eine Umdeutung ausnahmsweise für zulässig erachtet.[3]

Eine Umdeutung ist auch dann möglich, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides beantragt ist, die Einwendungen sich aber gegen einen Grundlagenbescheid, z. B. einen Feststellungsbescheid, richten und über diesen Grundlagenbescheid noch nicht bestandskräftig entschieden ist. In diesem Fall kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Einkommensteuerbescheid in einen solchen Antrag gegen den Grundlagenbescheid umgedeutet werden.[4]

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