Ab dem 1.1.12022 müssen Klageerhebungen als elektronisches Dokument i.S.v. § 52a Abs. 1 und auch gemäß den Vorgaben des § 52a Abs. 3 FGO folgend übermittelt werden. Als elektronisches Dokument gilt nur eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist. Diese Anforderungen erfüllt ein per Telefax übermitteltes Schreiben nicht (so ausdrücklich auch BFH v. 23.8.2022 – VIII S 3/22, NJW 2022, 2951). Unabhängig davon fehlt dem Telefax die nach § 52a Abs. 3 FGO vorgeschriebene Signatur. Außerdem handelt sich bei der Übermittlung per Telefax nicht um einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 3 FGO, da diese Übertragungsart nicht in der abschließenden Aufzählung der sicheren Übermittlungswege in § 52a Abs. 4 FGO enthalten ist.

Dass die dem angegriffenen Verwaltungsakt beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Modalitäten der Einreichung als elektronisches Dokument hingewiesen habe, sah das Gericht als unschädlich an. Eine Angabe über die Möglichkeit zur elektronischen Rechtsbehelfs- und Rechtsmitteleinlegung sei nicht erforderlich. Sofern dennoch darauf hingewiesen werde reiche ein Hinweis auf § 52a FGO aus.

FG Düsseldorf v. 23.11.2022 – 7 K 504/22 K

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