Rz. 3

Die Vorschrift des § 181 bietet für die Fälle, in denen das Gericht die Frage der Passivlegitimation anders als in einer bindenden Entscheidung beantworten will, die verfahrensrechtliche Handhabe, eine bindende Entscheidung zu beseitigen (BSG, Urteil v. 31.5.1988, 2 RU 67/87). Für die Anwendung des § 181 ist maßgebend, dass das Gericht einen anderen als den beklagten Versicherungsträger oder das beklagte Land als Träger des sozialen Entschädigungsrecht (§ 181 Satz 2, § 180 Abs. 2) für die Gewährung der Leistung sachlich zuständig hält und in einer bindenden Entscheidung die Leistungspflicht des anderen wegen fehlender Zuständigkeit (Passivlegitimation) abgelehnt worden ist. Beruht die Ablehnung der Leistungspflicht in der bindenden Entscheidung nicht auf der fehlenden Zuständigkeit des Versicherungsträgers oder des Landes, sondern ist die Leistung wegen des Fehlens einer anderen Anspruchsvoraussetzung verneint worden, ist § 181 nicht einschlägig (BSG, Urteil v. 21.5.1980, 7 RAr 19/79, BSGE 50 S. 111; BSG, Urteil v. 13.8.1981, 11 RA 56/80, SozR 1500 § 75 Nr. 38; BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 KR 30/05 R). Dem Berechtigten steht in einem solchen Fall – Verneinung der Passivlegitimation des beklagten Versicherungsträgers oder des Landes durch das Gericht und Verneinung der Leistungspflicht des vom Gericht für zuständig gehaltenen Versicherungsträgers/Landes aus anderen Gründen durch bindende Entscheidung – nur das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X offen ( LSG Bayern, Urteil v. 20.10.2005, L 4 KR 181/02). Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschrift auf Träger der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende (siehe Kommentierung zu § 180 Rz. 2).

 

Rz. 4

Im Rahmen des § 181 ist ein bindender (unanfechtbarer) Verwaltungsakt einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt. Es muss sich um denselben Anspruch handeln, der nur einmal zu erfüllen ist. Zum Begriff "denselben Anspruch" vgl. § 180 Rn. 4.

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