Leitsatz (amtlich)

1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, eine Beiladung sei zu Unrecht erfolgt.

2. Der Beigeladene kann nicht nach § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden, wenn er bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat; ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid hat, ist nicht zu prüfen (Abgrenzung zu BSG 1980-05-21 7 RAr 19/79 = BSGE 50, 111).

3. Ein Wegfall der Bindungswirkung früherer Bescheide durch das Inkrafttreten des RehaAnglG kann sich nur aus im Einzelfall erheblichen Änderungen der Rechts- oder Sachlage ergeben.

4. Für eine Anwendung von § 181 SGG ist kein Raum, wenn der "andere" Versicherungsträger die Gewährung der Leistung nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern wegen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen verneint hatte.

 

Normenkette

AVG § 13 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1236 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-08-07; AVG § 13 Abs 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1236 Abs 1 Fassung: 1957-02-23; SGG § 75 Abs 3 S 3 Fassung: 1953-09-03, § 75 Abs 5 Fassung: 1953-09-03, § 181 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 548; RehaAnglG

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 08.11.1979; Aktenzeichen L 9 (12) AR 311/77)

SG Dortmund (Entscheidung vom 27.10.1977; Aktenzeichen S 6 Ar 279/75)

 

Tatbestand

Die 1948 geborene Klägerin übte von September 1968 bis Januar 1975 den Beruf einer Hebamme aus. Danach erlernte sie den Beruf einer Krankengymnastin; die staatliche Prüfung legte sie im Januar 1977 ab. Diese Ausbildung beschloß sie mit einem einjährigen Praktikum mit einer monatlichen Vergütung von 1.000,-- DM.

Bereits im Januar 1973 hatte sich die Klägerin wegen der beabsichtigten Umschulung an das Arbeitsamt gewandt. Dieses schaltete die Beigeladene (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA-) ein, welche sich für zuständig erklärte, eine Umschulung aber mit der Begründung ablehnte, die Klägerin könne den ausgeübten Beruf ohne Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit weiterhin verrichten (Bescheid vom 9. August 1973, Widerspruchsbescheid vom 27. September 1973). Mit der gleichen Begründung lehnte dann auch das erneut angegangene Arbeitsamt die Umschulung ab (Bescheid vom 5. November 1974, Widerspruchsbescheid vom 25. November 1975).

Der gegen die Ablehnung durch das Arbeitsamt erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten (Bundesanstalt für Arbeit -BA-) hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten abgewiesen und entsprechend einer Anschlußberufung der Klägerin die von ihm beigeladene Bfg verurteilt, der Klägerin auf das Rehabilitationsbegehren einen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfreien Bescheid zu erteilen. Zur Begründung dieser Verurteilung hat das LSG ausgeführt, die medizinischen Voraussetzungen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme nach § 13 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) seien erfüllt; im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) könne sich die Beigeladene nicht mehr auf die bindend gewordene Ablehnung vom Jahre 1973 berufen. Ihre im Prozeß erklärte Weigerung, die streitigen Leistungen zu erbringen, sei ermessensfehlerhaft. Zwar habe die Umschulung drei Jahre in Anspruch genommen; die Klägerin habe jedoch das ihrer möglichst dauerhaften beruflichen Eingliederung Dienliche getan, ohne daß die Beigeladene auch nur den Versuch gemacht hätte, darzulegen, auf welche Weise die Klägerin innerhalb von zwei Jahren hätte beruflich eingegliedert werden können. Es sei auch zu bedenken, daß das dritte Jahr ein vergleichsweise "billiges" Jahr darstelle.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beigeladene, wegen der bindend gewordenen Ablehnung habe sie weder beigeladen noch verurteilt werden dürfen. Eine Verurteilung sei auch nicht nach § 181 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig gewesen, weil sie die Leistung aus anderen Gründen als wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt habe. Einen weiteren Verfahrensverstoß stelle es dar, daß das LSG zur Neubescheidung mit der Maßgabe verurteilt habe, die Beigeladene möge neue tatsächliche Feststellungen treffen. Wenn das LSG die ihm obliegende Sachaufklärung betrieben hätte, so hätte es festgestellt, daß die Klägerin durch eine Umschulung bis zur Dauer von zwei Jahren hätte eingegliedert werden können.

Die Beigeladene beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die

Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen, sofern die Sache

nicht an das LSG zurückverwiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen ist begründet.

Das LSG hat die Beigeladene nicht nach § 75 Abs 5 SGG zur Erteilung eines neuen Bescheides verurteilen dürfen. Soweit freilich die Beigeladene rügt, bereits ihre Beiladung sei nicht zulässig gewesen, übersieht sie, daß der Beiladungsbeschluß unanfechtbar (§ 75 Abs 3 Satz 3 SGG) und sonach einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 548 Zivilprozeßordnung -ZPO- iVm § 202 SGG). Die Beigeladene hält jedoch zu Recht § 75 Abs 5 SGG für verletzt. Diese Vorschrift bestimmt zwar allgemein, daß ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann; wie aber der Senat schon früher dargelegt hat (BSGE 49, 143, 145), erlaubt sie damit nicht jede Rechtsverfolgung gegen einen Beigeladenen ungeachtet der sonst erforderlichen Rechtsbehelfe. Ihrem Sinn und Zweck nach gibt die Vorschrift den Gerichten aus prozeßökonomischen Gründen - nur - die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) verklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden; unter diesen Umständen machen § 75 Abs 2 und Abs 5 SGG die neue Klage entbehrlich, die sonst erhoben werden müßte. Daraus folgt aber nicht nur, daß § 75 Abs 5 einen besonderen Sachverhalt der sich widerstreitenden Zuständigkeit voraussetzt, sondern auch die noch offene Möglichkeit einer Klage gegen den Beigeladenen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht mehr, wenn der Beigeladene bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat (so schon der 7. Senat in BSGE 50, 111, 114). Daß dann eine Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG nicht mehr zulässig ist, bestätigen zudem die §§ 180, 181 SGG, mit denen der Gesetzgeber gerade bei Vorliegen schon bindender (oder rechtskräftiger) Entscheidungen eigene Verfahrenswege in Fällen des Zuständigkeitskonfliktes eröffnet hat (vgl SozR Nr 2 zu § 181 SGG).

Das LSG meint freilich, die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides vom Jahre 1973 sei wegen des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des RehaAnglG entfallen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die nicht näher begründete Auffassung des LSG kann jedenfalls nicht auf das Übergangsrecht des RehaAnglG gestützt werden (SozR 2200 § 1236 Nr 16). Ohne entgegenstehende Übergangsbestimmungen des neuen Rechts beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aber bei Rehabilitationsmaßnahmen das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, zu dem sie (tatsächlich oder vermeintlich) notwendig geworden sind (SozR 2200 § 182 Nr 29, § 1236 Nrn 10 und 16), bei selbst betriebenen Maßnahmen von längerer Dauer dabei spätestens nach dem Maßnahmebeginn (SozR 2200 § 1236 Nr 16). Vom Standpunkt des LSG und der Klägerin war die Notwendigkeit der Umschulung indessen schon vor dem Inkrafttreten des RehaAnglG (1974-10-01) gegeben.

Selbst wenn man jedoch, weil die angenommene Rehabilitationsnotwendigkeit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zunächst noch fortdauerte, das mit dem Gesetz neugeschaffene Recht auf das Begehren der Klägerin gegenüber der Beigeladenen anwenden wollte, könnte die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides der Beigeladenen auch dann nicht als beseitigt gelten. Da das RehaAnglG keine Bestimmung über den Wegfall der Bindungswirkung früherer Bescheide enthält, könnte sich ein solcher nur aus im Einzelfall erheblichen Änderungen der Rechts- oder Sachlage (vgl BSGE 48, 92, 95) ergeben. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Beigeladene hatte ihre Ablehnung im Jahre 1973 damit begründet, daß die Klägerin ihren damaligen Beruf ohne Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit weiterhin ausüben könne. Sie hat mithin die Erfüllung eines Tatbestandes verneint, der sowohl nach § 13 Abs 1 AVG aF wie auch nach § 13 Abs 1 Satz 1 AVG nF (neben der Minderung der Erwerbsfähigkeit) stets Voraussetzung einer Rehabilitation ist; das Inkrafttreten des RehaAnglG hat also insoweit keine Rechtsänderung gebracht. Ebensowenig hat sich aber der dem ablehnenden Bescheid der Beigeladenen zugrunde gelegene Sachverhalt geändert; das LSG hat ihn lediglich aufgrund inzwischen eingeholter Gutachten anders als die Beigeladene beurteilt.

Da der Bescheid der Beigeladenen somit bindend geblieben war, kam für das LSG nur der Verfahrensweg des § 181 SGG in Betracht. Er setzt nach dem Wortlaut des Satzes 1 voraus, daß das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen will, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat (oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist); in diesem Falle ist der andere Versicherungsträger zu verständigen und die Sache an das gemeinsam nächsthöhere Gericht abzugeben. Die Verurteilung der Beigeladenen läßt sich aber auch auf diese Vorschrift nicht stützen. Zwar kann die Beiladung auch als "Verständigung" des Beigeladenen und ferner das LSG selbst hier als das "gemeinsam nächsthöhere Gericht" iS des § 181 angesehen werden (BSGE 14, 177, 179). § 181 SGG bietet jedoch lediglich eine verfahrensrechtliche Handhabe, bindende (rechtskräftige) Entscheidungen zu beseitigen, die im Widerspruch zu einer beabsichtigten Entscheidung stehen (so ebenfalls schon der 7. Senat in BSGE 50, 111, 115). Ein solcher Widerspruch ist hier nicht gegeben. Das LSG hat eine Verpflichtung der Beklagten verneint, weil nicht diese, sondern die Beigeladene im Falle der Klägerin zuständig sei. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Bescheid der Beigeladenen aus dem Jahre 1973, durch den die Gewährung der beantragten Leistungen nicht wegen mangelnder Zuständigkeit der Beigeladenen, sondern wegen Fehlens einer anderen Anspruchsvoraussetzung (fehlender Gefährdung der Erwerbsfähigkeit) verneint worden ist.

In dem mehrfach zitierten Urteil BSGE 50, 111 hat der 7. Senat des BSG freilich auch die Auffassung vertreten, trotz Vorliegens eines bindenden Bescheides sei der nach § 75 Abs 2, zweite Alternative SGG beigeladene Versicherungsträger gem § 75 Abs 5 SGG zu verurteilen, wenn der Kläger Anspruch auf einen sogenannten Zugunstenbescheid habe, dem wohl nach Inkrafttreten des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ein Anspruch auf Rücknahme des früheren Bescheides nach § 44 SGB X gleichzustellen wäre. Der erkennende Senat, der sich im übrigen der Entscheidung BSGE 50 aaO angeschlossen hat, kann dieser Meinung des 7. Senats nicht folgen. Sie widerspricht der vom 7. Senat selbst dargestellten Systematik der §§ 75 Abs 5, 180, 181, welche die Fälle schon vorliegender bindender Entscheidungen in die Verfahrenswege der §§ 180, 181 SGG verweist; da in diesen die Bindungswirkung beseitigt werden kann, besteht für eine Erstreckung des § 75 Abs 5 SGG auf Ansprüche auf Zugunsten- oder Rücknahmebescheide zudem kein Bedürfnis. Die Systematik der §§ 75 Abs 5, 180, 181 SGG würde ferner zusätzlich gestört, wenn derartige Ansprüche im Rahmen von § 75 Abs 5 SGG ohne Rücksicht auf den Grund der früheren Ablehnung verfolgt werden könnten, also auch dann, wenn die frühere Ablehnung nicht mit einer fehlenden Zuständigkeit begründet worden ist, sondern - wie hier - auf anderen Gründen beruhte. Soweit der erkennende Senat damit nicht dem 7. Senat folgt, bedeutet das allerdings nicht, daß er im Sinne des § 42 SGG von der Entscheidung des 7. Senats abweicht; denn die dargelegte Auffassung des 7. Senats gehört, weil das damalige Urteil nicht auf ihr beruht, nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung; der 7. Senat hat dort nämlich von der Verurteilung zur Erteilung eines Zugunstenbescheides abgesehen, weil es bei Ermessensleistungen keinen Anspruch auf einen Zugunstenbescheid gäbe.

Damit ist auf die Revision der Beigeladenen das Urteil des LSG aufzuheben, soweit diese vom LSG verurteilt worden ist. Der weitere Inhalt des angefochtenen Urteils, nämlich die Abweisung der Klage gegen die Beklagte, war nicht nachzuprüfen. Insoweit hat kein Beteiligter Anträge gestellt. Ohne Rücksicht auf die gestellten Anträge hätte der Senat, wie er im Urteil vom 1979-11-15 (SozR 4100 § 57 Nr 9) bereits dargelegt hat, sich zusätzlich mit der Klage gegen die Beklagte aber nur dann zu befassen, wenn dies der Sinn und Zweck der §§ 75 Abs 5, 180, 181 SGG gebieten würden, dh wenn diese Prüfung zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen erforderlich wäre. Daß eine solche Sachlage nicht vorliegt, ist schon mehrfach ausgeführt worden. Die Klage gegen die Beklagte ist an der mangelnden Zuständigkeit der Beklagten gescheitert; die Beigeladene ist nicht ebenfalls für unzuständig, vielmehr im Gegenteil für zuständig erachtet worden; ihrer Revision wird nur deshalb stattgegeben, weil sie trotz gegebener Zuständigkeit wegen der aus anderen Gründen bereits bindend abgelehnten Leistung nicht erneut zur Erteilung eines Bescheides verurteilt werden kann. Daß in derartigen Fällen trotz fehlender Anträge dennoch immer, und zwar sogar stets zuerst, die Berechtigung der Klage, dh die Rechtmäßigkeit des mit ihr angefochtenen Verwaltungsaktes der Beklagten geprüft werden müßte, kann der erkennende Senat auch nicht dem Urteil des 1. Senats vom 1981-02-18 (1 RA 93/79) als Ansicht dieses Senats entnehmen.

Zugleich mit der Aufhebung des die Beigeladene verurteilenden Teiles des Berufungsurteils war die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil sich diese nicht gegen die Beklagte als den Berufungskläger, sondern gegen die Beigeladene richtete, die erstmals im Berufungsverfahren beigeladen worden ist und selbst keine Berufung eingelegt hatte (vgl BGH, LM Nr 4 zu § 521 der ZPO; BFHE 119, 492, 494); außerdem war eine Rechtsverfolgung gegen die Beigeladene nur im Rahmen der §§ 75 Abs 5, 181 SGG statthaft, wofür es nach beiden Vorschriften keiner Antragstellung bedurfte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658900

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