Rz. 10

Nach § 348 Nr. 2 AO ist "bei Nichtentscheidung über einen Einspruch" nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Einspruch nicht statthaft. Ein solcher Untätigkeitseinspruch kann nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ausschließlich gegen die finanzbehördliche Untätigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren gerichtet werden. Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren kann der Stpfl. unter den Voraussetzungen des § 46 FGO durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage erlangen.[1]

 

Rz. 11

§ 348 Nr. 2 AO kommt auch bei einer doppelten Untätigkeit der Finanzbehörde zur Anwendung. Hat die Finanzbehörde also über einen Antrag des Stpfl. auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden und auch auf den hiergegen nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO eingelegten Untätigkeitseinspruch nicht reagiert, ist kein erneuter Einspruch, sondern nur die Untätigkeitsklage möglich.[2]

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