Rz. 2

Die Norm ist Bestandteil der durch das DVG getroffenen Regelungen, mit dem die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Digitalisierung und der Anwendung innovativer Versorgungsstrukturen in der Gesundheitsversorgung in Deutschland geschaffen werden sollen. Dabei handelt es sich um notwendige Maßnahmen, um den zunehmenden Herausforderungen einer alternden Gesellschaft, der Zunahme chronisch Kranker, dem Fachkräftemangel sowie der Unterversorgung in strukturschwachen Regionen zu begegnen (BT-Drs. 19/13438 S. 1). Zu diesen Maßnahmen gehört u. a. der Anspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen (§§ 33a, 134, 139e). Dem BfArM wird die Aufgabe übertragen, ein amtliches Verzeichnis der erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen zu führen und über die Aufnahme solcher Anwendungen auf Antrag des Herstellers zu entscheiden. Die Entscheidungen des BfArM ergehen als Verwaltungsakte, gegen die der Sozialrechtsweg eröffnet ist (§ 51 Abs. 1 SGG). Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang sind nicht gegeben (§ 78 Abs. 1 Satz 2 SGG).

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