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Verjährung




































A08.03.947 HR2
A08.03.947 HR2
Mängel- und Schadensersatzansprüche

Ausnahmen der Verjährungserleichterung in AGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur wirksam, wenn Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden von der verkürzten Verjährung ausdrücklich ausgenommen werden. Anderenfalls ist die Klausel insgesamt unwirksam.