Verlängerte Verjährungsfrist bei Sexualstraftat gegen Minderjährige
Insbesondere im Interesse minderjähriger Opfer sollen Sexualstraftaten deutlich später verjähren.
Unrecht kann oft erst nach Jahren realisiert und verfolgt werden
Viele Opfer können, insbesondere bei Straftaten im häuslichen oder sonstigen nahen Umfeld (Schule, Verein, Kirche etc.) erst nach Jahren und Jahrzehnten über das geschehene Unrecht sprechen und haben den Mut und die Möglichkeiten, gegen Täter vorgehen.
Verjährung soll nicht vor dem 30. Lebensjahr der Missbrauchsopfer
Die strafrechtliche Verjährung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche soll zukünftig nicht vor dem 30. Lebensjahr der Missbrauchsopfer einsetzen. Vor dem Hintergrund, dass ein sexueller Übergriff gegen den Willen eines widerstandsunfähigen Opfers als besonders schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs ist, soll ein lückenlosen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen zu gewährleisten.
Das betrifft auch andere, aus sonstigen Gründen wie Behinderung Schutzbefohlene, die Opfer von Straftaten werden. Entsprechend soll der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in § 174 StGB erweitert werden.
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