Ansprüche wegen Mängeln an Solaranlage können schnell verjähren
Hintergrund
Die Käuferin von Komponenten einer Photovoltaikanlage macht gegen die Verkäuferin Gewährleistungsansprüche geltend. Der Kaufvertrag datiert von April 2004. Auf Weisung der Käuferin lieferte die Verkäuferin die Teile direkt an einen Landwirt aus, der die Teile seinerseits von der Käuferin gekauft hatte.
Der Landwirt montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Solaranlage in Betrieb. Den Strom speiste er in das allgemeine Stromnetz ein. Im Winter 2005/2006 traten Störungen an der Anlage auf.
Es stellte sich heraus, dass einige Module der Solaranlage mangelhaft waren. Der Landwirt leitete gegen die Käuferin ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Im Zuge dessen verkündete die Käuferin der Verkäuferin im August 2007 den Streit. In einem anschließenden Prozess wurde die Verkäuferin verurteilt, dem Landwirt Schadensersatz zu zahlen. Die Käuferin verlangt nun von der Verkäuferin, sie von dieser Schadensersatzpflicht freizustellen. Die Verkäuferin hält eventuelle Ansprüche für verjährt.
Entscheidung
Die Ansprüche der Käuferin gegenüber der Verkäuferin sind verjährt. Die geltend gemachten Ansprüche verjähren nicht innerhalb von fünf, sondern in zwei Jahren.
§ 438 BGB sieht für kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche vor, dass diese bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in fünf Jahren verjähren und – abgesehen von weiteren Sonderfällen – im Übrigen in zwei Jahren.
Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden hier nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Solaranlage ist selbst kein Bauwerk. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Photovoltaikanlage eigenen Zwecken. Sie soll Strom erzeugen und dem Käufer mit der Einspeisevergütung eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Damit greift die Verjährungseinrede durch.
(BGH, Urteil v. 9.10.2013, VIII ZR 318/12)
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