WEG kann zurückbauen, obwohl Beseitigungsanspruch verjährt ist

Auch wenn ein Wohnungseigentümer eine eigenmächtig ausgeführte Baumaßnahme wegen Verjährung nicht mehr zurückbauen muss, kann die Gemeinschaft den rechtswidrigen Zustand selbst und auf eigene Kosten beseitigen.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Eigentümern einer Wohnung, dass diese Rückbauarbeiten an ihrer Dachterrasse vornehmen. Im Jahr 2008 hatten die Eigentümer ihre Dachterrasse eigenmächtig erweitert, nachdem die übrigen Eigentümer die Zustimmung dazu verweigert hatten. In den Folgejahren scheiterten mehrere Versuche, die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Genehmigung der Veränderungen zu bewegen. Schließlich wurde 2013 in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass die Eigentümer der DG-Wohnung die Dachterrasse auf eigene Kosten zurückbauen müssen.

Da die Eigentümer der Wohnung die Dachterrasse nicht zurückgebaut haben, klagt nun die Eigentümergemeinschaft auf Rückbau. Die Eigentümer der DG-Wohnung meinen, ein eventueller Rückbauanspruch sei verjährt.

Entscheidung

Die Eigentümer der DG-Wohnung müssen die Dachterrasse nicht zurückbauen. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückbau der rechtswidrigen Terrassenvergrößerung. Dieser Anspruch ist aber verjährt.

Der Rückbauanspruch besteht seit dem Jahr 2008 und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Anspruch ist also Ende 2011, jedenfalls aber Ende 2012 verjährt. Verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Handlungen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb nicht verjährter Zeit nicht vorgenommen.

WEG darf rechtswidrigen Zustand trotz Verjährung beseitigen

Die Verjährung hat aber nur zur Folge, dass die Eigentümer der DG-Wohnung den Rückbau nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen müssen. Der von ihnen geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Rückbauanspruchs rechtswidrig und muss von den übrigen Eigentümern nicht geduldet werden. Diese sind daher berechtigt, die Störung auf eigene Kosten zu beseitigen.

(AG Dortmund, Urteil v. 26.8.2014, 512 C 14/14)