Ein rechtsmissbräuchlich erschlichener Mahnbescheid hemmt die Verjährung nicht
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Verjährung eines Anspruchs zu verhindern. Geht der Gläubiger dabei allerdings rechtsmissbräuchlich vor, bleibt der Erfolg u.U. aus - die Verjährung tritt ein.
Verletzung von Beratungspflichten: Kapitalanleger fordern Schadenersatz
Die Kläger verlangten von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von über 20.000 EUR wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einer Produktions-Firma. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Kläger bei der Beantragung des Mahnbescheids bewusst erklärt hatten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, um somit die Hemmung der Verjährung zu erreichen.
Sinn des Mahnverfahrens: Schnell und kostengünstig
Das OLG Stuttgart wies die Berufung der Kläger zurück. Entgegen der Ansicht der Kläger handle es sich bei der im Rahmen des Schadenersatzanspruchs Zug-um-Zug zur Verfügung stellende Kapitalbeteiligung um eine Gegenleistung, welche im Mahnbescheid anzugeben sei.
Das Mahnverfahren diene der schnelleren und kostengünstigeren Durchsetzung von Ansprüchen, denen der Antragsgegner nichts entgegensetzt.
Dabei sei es auch unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zug-um-Zug-Herausgabe zu erfolgen hat. Vielmehr komme es darauf an, ob der Gläubiger etwas anbieten muss, um die Leistung beanspruchen zu können.
Die Ansprüche, welche von einer Gegenleistung abhängen, sind daher nach dem gesetzlichen Zweck im normalen Klageverfahren geltend zu machen. Dies gelte insbesondere für die Herausgabe eines Anlagevermögens, welches der geschädigte Kapitalanleger bei der Schadensberechnung und im Klageantrag zwingend Zug-um-Zug gegen das Zahlungsverlangen anbieten müsse, so das Gericht in seiner Entscheidung.
Auch bei Rechtsirrtum aufgrund gegenteiliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung = treuwidriges Verhalten
Obwohl die Hemmung der Verjährung aufgrund des wirksam erlassenen Mahnbescheids eingetreten ist, dürfen sich die Kläger wegen § 242 BGB nicht darauf berufen. Dabei war den Prozessvertretern der Kläger bei Beantragung des Mahnbescheids bekannt, dass die Statthaftigkeit des Mahnverfahrens im Hinblick auf die Gegenleistung bei der Zug-um-Zug herauszugebende Beteiligung in Kapitalanlagefällen nicht vorlag.
Die Klägervertreter können sich auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, selbst wenn sie sich auf Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur, die von einer Statthaftigkeit des Mahnverfahrens in solchen Fällen ausgehen, verlassen haben. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheit hätten die Rechtsanwälte bei dem automatisierten Mahnverfahrens, welches nur ein „ja“ oder „nein“ im Hinblick auf das Vorliegen einer Gegenleistung vorgibt, diese Frage nicht verneinen dürfen.
(OLG Stuttgart, Urteil v. 16.07.2014, 3 U 170/13)
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