Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub bis zum Jahresende oder bis zum Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres zu nehmen, so gilt nach der Rechtsprechung des EuGH ein verlängerter Übertragungszeitraum.
Das BAG hat mit Urteil vom 24.3.2009 als Reaktion auf die EuGH-Urteile aufgegeben, § 7 Abs. 3 BUrlG wortgetreu anzuwenden und den Urlaubsabgeltungsanspruch erlöschen zu lassen, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Vielmehr führe eine gemeinschaftsrechtskonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dazu, dass der Anspruch nicht erlösche.
Der EuGH hat allerdings hinsichtlich der Länge des Übertragungszeitraums eine Lösung angeboten. In Anwendung eines deutschen Tarifvertrags hat der EuGH nunmehr anerkannt, dass der Jahresurlaub nach Überschreitung eines begrenzten Übertragungszeitraums seinen Erholungszweck verlieren würde. Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer könne nicht berechtigt sein, seine Urlaubsansprüche unbegrenzt anzusammeln. Der Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den der Urlaub gewährt werde, deutlich überschreiten. Dies sei bei einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten der Fall, bei einem 6-monatigen Übertragungszeitraum wie in der vorgenannten Entscheidung Schultz-Hoff dagegen nicht. Ob auch Übertragungszeiträume, die zwar mehr als 12 Monate umfassen, aber weniger als 15 Monate, noch akzeptabel wären, lässt der EuGH offen. Der EuGH greift allerdings auf Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.6.1970 zurück, auf das die europäische Arbeitsz...