Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung des Vereins (III).

Rn 7 Die Vorschrift übernimmt § 1791a III 2 aF, der über § 1908i I 1 aF auch für Betreuungsvereine gilt ins Betreuungsrecht. Da bei einem Betreuungsverein angestellte Betreuer idR weder Organe des Vereins (§ 31) noch Erfüllungsgehilfen des Vereins sind, bedürfte es einer gesonderten Haftungsregelung des Vereins für seine Mitglieder und Mitarbeiter, wenn der Verein selbst zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Ende des Vereins.

Rn 21 Da ein Verein mindestens drei Mitglieder erfordert, ist der nV durch Absinken auf zwei Mitglieder aufgelöst (aA Grüneberg/Ellenberger § 54 Rz 14: zwei Mitglieder genügen). Weitere Auflösungsgründe ergeben sich aus §§ 41, 42 und sind außerdem Zeitablauf sowie der Wegfall aller Mitglieder. Für den Anfall des Vereinsvermögens und die Liquidation gelten §§ 45 ff. Mit Absch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Die Rechtszuständigkeit des nicht eingetragenen Vereins.

Rn 4 Der nicht eingetragene Verein war nach der Auffassung des Gesetzgebers eine Gesamthand (§ 54 BGB). Sein Vermögen gehörte den Vereinsmitgliedern zur gesamten Hand als dem Vereinszweck gewidmetes Sondervermögen. Wegen §§ 50 II, 735 konnten jedoch die Gläubiger den Verein verklagen und in das Vereinsvermögen vollstrecken. Das gilt auch jetzt noch, obgleich der Gesetzgeber ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Die Musikkapelle in der Rechtsform eines Vereins

Tz. 16 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Besteht innerhalb eines Vereins eine Musikkapelle, Spielmannszug oder Orchester, so werden Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und dem jeweiligen Veranstalter (Gastwirt, anderen Vereinen oder Auftraggebern etc.) begründet. Der Verein ist im umsatzsteuerrechtlichen Sinne Unternehmer i. S. v. § 2 UStG (Anhang 5). Er ist darüber hinaus grunds...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betreuung von Vereinsmitgliedern

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Mitglieder eines Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, damit nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen wird. Aufwendungen zur Betreuung von Mitgliedern durch einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein sind daher nur zulässig, wenn e...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Nutzungswert eigener Räume

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ein rechtsfähiger Verein (eingetragener Verein), der ihm zugehörige Räume in Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckes zur Abhaltung von Versammlungen (im Urteilsfall einer "Freimaurerloge") gebraucht, hat den Nutzungswert dieser Räume nicht nach § 21 Abs. 2 EStG zu versteuern. S. BFH vom 06.03.1985, BStBl II 1985, 407.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft

Tz. 10 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Steuerlich bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Deren Einkünfte und Vermögen werden nämlich nicht bei der Gesellschaft erfasst, sondern auf die einzelnen Mitglieder verteilt und anteilig erst von diesen der Besteuerung unterworfen. Die Grenze zwischen einem nichtr...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Weitere Beispielsfälle

Tz. 63 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Beispiel 1: Übungsleiter C vom Ruderverein "Gut Schlag" erhält im Jahr 01 ein monatliches Honorar von 500 EUR. C hat mit dem Ruderverein einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und ist Arbeitnehmer des Vereins. Er erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. v. § 19 EStG (Anhang 10). Im Hauptberuf ist er Gewerbetreibender und erzielt Ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Vereine

Rz. 203 [Autor/Stand] Ebenso wie natürliche Personen können auch juristische Personen unentgeltliche Leistungen erbringen und empfangen. Grundfigur der Juristischen Person des privaten Rechts ist der rechtsfähige Verein (§§ 21 ff. BGB), der als von seinen Mitgliedern unabhängiges Rechtssubjekt[2] selbstverständlich auch zu ihnen Leistungsbeziehungen entgeltlicher und/oder un...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, BGB-Gesellschaft

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ist ein Verein noch nicht in das Vereinsregister eingetragen, besteht bis zur Eintragung eine BGB-Gesellschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein, auf die (den) die gesetzlichen Vorschriften der §§ 705ff. BGB (Anhang 12a) Anwendung finden bzw. sinngemäß anzuwenden sind. Steuerlich bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein (s. § 21 BGB, Anhang 12a) und ein wirtschaftlicher Verein, dem die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) staatlich nicht verliehen ist (s. § 22 BGB, Anhang 12a), werden als nicht rechtsfähige Vereine bezeichnet. Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Der nicht rechtsfähige Verein te...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Grundfreibetrag

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Als Grundfreibetrag wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem ein zu versteuerndes Einkommen nicht besteuert wird (§ 32a Abs. 1 EStG, Anhang 10). Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass den Menschen ein Einkommen verbleibt, welches für den Lebensunterhalt absolut notwendig (Existenzminimum) ist. Daher erfolgt aufgrund der allgemeinen Preisentwick...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Missbrauch von Vereins- oder Verbandsmacht.

Rn 27 Bei missbräuchlicher (insb ohne sachlichen Grund diskriminierender) Verweigerung der Aufnahme in einen Verein oder Verband kann über § 826 iVm § 249 I ein Aufnahmeanspruch begründet werden, wenn der Verein oder Verband eine Machtposition innehat, der Bewerber zur Wahrung wesentlicher Interessen auf die Mitgliedschaft angewiesen ist und kein sachlicher Grund gegen die A...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiungen

Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Umsatzsteuerbefreiungen sind in § 4 UStG (Anhang 5) geregelt. Danach sind eine Vielzahl von steuerbegünstigen Tätigkeiten, wie beispielsweise Krankenhausleistungen (§ 4 Nr. 14b UStG); Leistungen von Wohlfahrtsverbänden (§ 4 Nr. 18 UStG); Bildungstätigkeiten (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG); kulturelle und sportliche Tätigkeiten (§ 4 Nr. 22 Buchst. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Mögliche Risikobereiche (gemeinnütziger) Vereine

Tz. 29 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Im Rahmen der Implementierung eines Tax Compliance Management Systems sollten sämtliche steuerlichen Risikobereiche (gemeinnütziger) Vereine berücksichtigt werden. Diese sind vielfältig, weshalb die hier aufgeführte Auswahl von Risiken keinesfalls abschließend sein kann. 4.1 Verwendung von Zuwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Tz. ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.4 Voraussetzungen von Aufwandsspenden

Tz. 33 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Regelmäßig existieren bei gemeinnützigen Vereinen Problematiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen im Falle von Sachspenden sowie bei Aufwandsspenden. Im Falle von Sachspenden ist darauf zu achten, dass stets der gemeine Wert der Spende in der Zuwendungsbestätigung angegeben wird. Wird ein zu hoher Wert angegeben u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 56 BGB – Mindestmitgliederzahl des Vereins.

Gesetzestext Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. Rn 1 Diese Ordnungsvorschrift soll verhindern, dass unbedeutende Idealvereine Rechtspersönlichkeit erlangen. Das Registergericht prüft die Anzahl anhand der Unterzeichnung der Satzung (§ 59 III). § 56 gilt auch für Vereinsverbände, die also mindestens sieben Mitgliedsverein...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / XI. Minijob und Übungsleiterpauschale

Tz. 78 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Wer sich nebenberuflich in Verbänden/Vereinen als/in einer Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit, z. B. als Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer etc. nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit, nebenberuflichen Tätigkeit zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen betätigt, hat die Möglichkeit,...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Technisches Hilfswerk

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Zur Behandlung des THW s. "Zivilschutz".mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betreutes Wohnen

I. Begriff Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Unter Betreutem Wohnen wird die Nutzung einer altersgerechten Wohnung mit ggfs. zu erbringenden Zusatzleistungen verstanden. II. Ertragsteuerliche Beurteilung Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Beim Betreuten Wohnen erfüllt die Überlassung von Wohnungen nicht die Voraussetzungen der Förderung der Altenhilfe –. Daran ändert sich auch nic...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebssportgemeinschaften

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Unter Betriebssportvereinen werden Vereine verstanden, die sich der Förderung des Sports verschrieben haben und deren Mitglieder sich hauptsächlich aus den Mitarbeitern eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe zusammensetzen. Auch wenn es sich um die Belegschaft einer großen Unternehmensgruppe handelt, ist das Merkmal der Förderung der Allg...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsmittelrücklage

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 s. "Rücklagenbildung".mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musikschulen

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Musikschulen fördern die Kunst (s. "Kulturelle Zwecke") und können, wenn sie privatrechtlich organisiert sind, als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften (als Verein oder in anderer Rechtsform, z. B. gGmbH) anerkannt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Wird der Musikunterricht im Rahmen der als gemeinnützig anerkannten Musikschule ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Zuwendungen an Mitarbeiter

Tz. 31 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für gemeinnützige Vereine gilt das Drittbegünstigungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Hiernach darf dieser keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Dies muss bei der Vergütung von Mitarbeitern berücksichtigt werden. Insbesondere verlangt die Finanzv...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Das Thema Tax Compliance ist mittlerweile für (gemeinnützige oder nicht gemeinnützige) Vereine genauso relevant wie für alle anderen Steuerpflichtigen. Seit der erstmaligen Äußerung der Finanzverwaltung zum Erfordernis einer Tax Compliance im Anwendungserlass zur Abgabenordnung im Jahr 2015 sind mittlerweile knapp acht Jahre vergangen. Verfüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 41 BGB – Auflösung des Vereins.

Gesetzestext 1Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. A. Auflösung. I. Begriff und Abgrenzung. Rn 1 Die Auflösung zielt auf Beendigung des Vereins und ändert seinen Zweck in den der Liquidation. Erlöschen is...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Orchester

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Als Orchester, Kammermusikensembles und Chöre versteht die Finanzverwaltung für Zwecke der Auslegung der Umsatzsteuerbefreiung nach§ 4 Nr. 20 UStG Musiker- oder Gesangsgruppen, die aus mindestens zwei Personen bestehen (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Veranstaltungen, die Vereine mit Orch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe.

Gesetzestext Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Steuerrecht

Tz. 15 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nicht rechtsfähige Vereine sind zunächst gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt steuerpflichtig. Wenn ein nicht rechtsfähiger Verein in den Genuss der Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit kommen will, müssen in die Satzung die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht notwendigen Bestimmungen (s. §...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tax Compliance

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Das Thema Tax Compliance ist mittlerweile für (gemeinnützige oder nicht gemeinnützige) Vereine genauso relevant wie für alle anderen Steuerpflichtigen. Seit der erstmaligen Äußerung der Finanzverwaltung zum Erfordernis einer Tax Compliance im Anwendungserlass zur Abgabenordnung im Jahr 2015 sind mittlerweile knapp acht Jahre ver...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art

I. Gemeinnützigkeitsfähigkeit des Staates Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird immer wieder die Gemeinnützigkeitsfähigkeit der öffentlichen Hand diskutiert. Dass die öffentliche Hand zumindest in Teilbereichen gemeinnützig tätig ist, zeigen zahlreiche Betätigungen in gemeinnützigen Strukturen. Man denke beispielswei...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musikkapellen und Musikgruppen

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die steuerliche Behandlung einer Band oder Musikkapelle und ihrer Mitglieder (Musiker) hängt von der rechtlichen als auch tatsächlichen Ausgestaltung ab. Ein wichtiges Indiz ist das gemeinsame Auftreten nach außen. II. Personengesellschaft Tz. 2 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Häufige Form der rechtlichen Gestaltung ist die einer Perso...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeiten

Tz. 17 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Das Strafrecht sieht weder eine Vergünstigung für Gemeinnützige vor, noch wird darauf Rücksicht genommen, wenn die Handelnden ehrenamtlich tätig werden. Dies kann allenfalls im Rahmen der Festsetzung des Strafmaßes Berücksichtigung finden. Aus der Praxis sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen auch gegen ehrenamtlich handelnde Vereinsvorstän...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Wie sind die Musiker steuerlich zu behandeln?

Tz. 21 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Werden die Musiker für den Verein tätig, liegt das Tätigwerden entweder im Rahmen ihrer Mitgliedschaft des Vereins oder der Verein (Arbeitgeber) beschäftigt sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arbeitnehmer. Die Entscheidung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Nichtabzugsfähige Aufwendungen

1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung hat bei all ihren Ausgaben das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) zu beachten. Danach darf sie ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden, kein Mitglied darf Gewinnausschüttungen oder in seiner Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 54 BGB – Nicht rechtsfähige Vereine.

Gesetzestext Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit. (zum 1.1.24) (1) 1 Für Vereine, deren Zweck n...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Tennisclubs/-vereine

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Ausübung des Tennissports stellt eine Tätigkeit dar, die der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen dient. Tennis ist "Sport" und daher gemeinnützig, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b (s. AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2. Zu den Höchstbeträgen von Mitgliederbeiträgen, Aufnahmegebühren, Mitgliedsumlagen etc. s. "Aufnahmegebühr...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Fortschreitende Lebenswirklichkeit

Tz. 15 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Keine Alternative stellt es hingegen dar, die fortschreitende Entwicklung im Hinblick auf die Tax Compliance zu ignorieren und keinerlei Maßnahmen zu ergreifen. Wichtig ist nämlich, dass in Deutschland ausschließlich ein Täterstrafrecht existiert. D.h. ein Strafrechtsvorwurf kann ausschließlich gegen natürliche Personen (d. h. Menschen) form...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerbe bei Auflösung eines Vereins (Satz 1 Alt. 2; Satz 3)

1. Zweck der Vorschrift Rz. 311 [Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Auflösung eines (auf die Bindung von Vermögen gerichteten) Vereins ... erworben wird". Mit dieser Fiktion sorgte der Gesetzgeber aus Gründen der Steuergerechtigkeit dafür,[2] dass, ebenso wie der bei Aufhebung einer Stiftung erfolgende Übergang von Stiftungsvermögen (hierzu o. Rz. 304 ff.), seit 1.1...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsausgaben

I. Begriff Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) bestimmt den Begriff der Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind die "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind" (Veranlassungsprinzip). Abzugrenzen sind die Betriebsausausgaben von Werbungskosten (diese betreffen die Überschusseinkunftsarten, beispielsweise nichtselbständige Arbeit oder Verm...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsprüfungen

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Wie bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern können auch bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen, Stiftungen, Berufsverbänden oder politischen Parteien sowohl steuerliche Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) durch die Finanzverwaltung als auch Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger vorgenommen werden. Beträgt bei einer steuerbegünstigen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.5.3 Halten von Beteiligungen

Tz. 38 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Das Halten von Beteiligungen stellt sich für gemeinnützige Körperschaften gleichfalls als komplex dar. So werden die von einem gemeinnützigen Verein gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet. Nimmt der Verein hingegen auf die laufende Geschäftsführung der Tochter...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musiker

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für die steuerliche Behandlung nebenberuflicher Musiker, die in Gaststätten oder bei Vereinsveranstaltungen auftreten, gilt nach dem Urteil des BFH vom 10.09.1976, BStBl II 1977, 178: Ein Arbeitsverhältnis zum Veranstalter liegt nicht vor, wenn der Musiker oder die Kapelle, der er angehört, nur gelegentlich – etwa nur für einen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Beispielsfälle zur steuerfreien Aufwandsentschädigung

Tz. 54 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Beispiel 1: X ist ledig. Er erzielt im Hauptberuf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und übt eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als Trainer aus. Für 07 hat er vom Verein Y eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 1 000 EUR erhalten. Ergebnis 1:mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1.4 Compliance-Programm

Tz. 49 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Unter dem Compliance-Programm wird die Gesamtheit aller im jeweiligen Verein zur Erreichung der Einhaltung sämtlicher steuerlicher Vorschriften eingeführten Grundsätze und Maßnahmen bezeichnet. Diese müssen auf die konkreten Belange und Bedürfnisse des Vereins zugeschnitten sein. Aufgrund von Ressourcenknappheit kann es sich ein (kleiner) Ve...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musikvereine

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Musikvereine können steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften sein, wenn sie die Kunst und Kultur fördern (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Kunst und Kultur werden beispielsweise von Musik-, Spielmannszügen, Orchestern und Trachtenkapellen gefördert. Professionelle (gewinnorientierte) Musikgruppen sind jedenfalls keine...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsaufspaltung

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erfordert eine Betriebsaufspaltung eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen verschiedenen Rechtsträgern, die einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen ausüben, der auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist (BMF vom 07.10.2002, BStBl I 2002, 1028). Eine personelle Verfl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebseinnahmen

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Eine Begriffsbestimmung enthalten die Steuergesetze nicht. Die Rechtsprechung greift auf § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) und die Definition der Überschuss-Einnahmen in § 8 EStG (s. Anhang 10) zurück und bezeichnet als Betriebseinnahmen "Zugänge von Wirtschaftsgütern in der Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind" (s. BFH...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Beendigung

Tz. 19 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Aufgrund seiner körperschaftlichen Struktur gelten für den nichtrechtsfähigen Verein nicht die gesellschaftsrechtlichen (§ 54 Satz 1, §§ 723ff. BGB, Anhang 12a), sondern die vereinsrechtlichen Auflösungsgründe einschließlich Liquidation. Der nichtrechtsfähige Verein endet durch Erreichung des vereinbarten, in der Satzung festgelegten Zwecks; d...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Beispiele

Tz. 14 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Liegt ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis vor, spricht diese Tatsache für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Werden Musiker für die Dauer der Karnevalssession der Faschingszeit einmal wöchentlich von einem Gastwirt verpflichtet, ist ggf. ein Arbeitsverhältnis anzunehmen. Verpflichtet ein Verein anlässlich einer Karnevals- oder F...mehr