Tz. 10

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Steuerlich bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Deren Einkünfte und Vermögen werden nämlich nicht bei der Gesellschaft erfasst, sondern auf die einzelnen Mitglieder verteilt und anteilig erst von diesen der Besteuerung unterworfen. Die Grenze zwischen einem nichtrechtsfähigen Verein und einer GbR kann, abgestellt auf den Einzelfall, recht fließend sein, sodass u. U. zweifelhaft sein kann, ob die Vereinigung der Körperschaftsteuer unterliegt oder ob das Einkommen, wie bereits ausgeführt, ausschließlich bei den Gesellschaftern oder Mitgliedern zu erfassen ist (s. auch BFH vom 15.06.1965, BStBl III 1965, 554). Wichtiges Indiz für einen nichtrechtsfähigen Verein ist, wenn dieser Verein als solcher Träger des Vereinsvermögens ist und vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.

 

Tz. 11

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Verselbständigung des Vermögens ist unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen:

  • Der nichtrechtsfähige Verein hat eine körperschaftliche, durch Satzung geregelte Verfassung, für die besonders das Vorhandensein der Vereinsorgane – Vorstand, Mitgliederversammlung – von Bedeutung ist. Im Übrigen steht der Verein seinen Mitgliedern als besonderes einheitliches Ganzes gegenüber.
  • Der Wechsel der Mitglieder ist ohne Wesensänderung möglich (der Verein ist also vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig). s. BFH vom 06.05.1952, BStBl III 1952, 172.

    Diese Tatsache ist ein wesentliches Merkmal des nichtrechtsfähigen Vereins. Ist die Mitgliederzahl von vornherein auf eine bestimmte Zahl begrenzt (Mitglied kann nur ein eng begrenzter Personenkreis werden), führt diese Tatsache nicht automatisch zur Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es soll sich aber dann um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln, wenn die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten automatisch und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind.

    Ist eine Personenvereinigung viele Jahre lang zum Vorteil der Mitglieder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt worden, muss diese rechtliche Beurteilung auch dann gelten, wenn sich einmal nachteilige Folgen aus der Behandlung als Mitunternehmerschaft ergeben sollten. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die gewählte bürgerlich-rechtliche Form grundsätzlich auch für das Steuerrecht verbindlich ist, sodass auch eine in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaft nicht ohne weiteres wie ein nichtrechtsfähiger Verein behandelt werden kann (vgl. BFH vom 04.11.1958, BStBl III 1959, 50). Bei missglückter Gründung kann die Gesellschaft u. U. auch als nichtrechtsfähiger Verein körperschaftsteuerpflichtig sein (s. BFH vom 06.05.1952, a. a. O.).

  • Der nichtrechtsfähige Verein führt einen Gesamtnamen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge