Tz. 78

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wer sich nebenberuflich in Verbänden/Vereinen als/in einer

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher,
  • Betreuer,
  • vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit, z. B. als Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer etc.
  • nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit,
  • nebenberuflichen Tätigkeit zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

betätigt, hat die Möglichkeit, monatlich bis zu 770 EUR steuer- und sozialversicherungs-(abgaben-)frei zu verdienen, weil die Möglichkeit besteht, die Übungsleiterpauschale von derzeit 250 EUR monatlich mit einem Minijob (520 EUR) zu kombinieren. Diese Kombinationsmöglichkeit kann aber nur einmal erfolgen. D.h., die Kombination kann nur mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Wird darüber hinaus noch ein Beschäftigungsverhältnis in einem zweiten Minijob ausgeübt, ist Sozialversicherungs- und Steuerpflicht gegeben. Wird von der Kombinationsmöglichkeit eines Minijobs und einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter Gebrauch gemacht, hat der Verein/Verband als Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft-Bahn-See, Verwaltungsstelle Cottbus in nachfolgender Höhe zu entrichten:

 
Die vom Arbeitgeber abzuführenden Prozentsätze betragen:
  • Krankenversicherung i. H. v.
13 %
  • Rentenversicherung i. H. v.
15 %
  • eine einheitliche Pauschalsteuer i. H. v.
2 %
 

Tz. 79

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Neben dem Betrag von 770 EUR können außerdem noch steuer- und abgabenfei an den Übungsleiter gezahlt werden:

 

Tz. 80

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Darüber hinaus besteht auch noch die Möglichkeit, dem Übungsleiter die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erstatten. Der erstattete Betrag ist aber von dem Verband/Verein als Arbeitgeber mit 15 % pauschal der Lohnsteuer zu unterwerfen (s. § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 81

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1:

Ein Ausbilder für Erste-Hilfe-Kurse erhält vom DRK e. V. monatlich 520 EUR. Der Ausbilder ist bei seinem Arbeitgeber nebenberuflich tätig. Ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht nach Angaben des Ausbilders nicht.

Lösung:

Der Ausbilder kann monatlich bis zu 770 EUR steuer- und abgabenfrei hinzuverdienen. Da der Betrag i. H. v. 520 EUR weniger als 770 EUR beträgt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Arbeitgeber hat aber monatlich nachfolgende Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijobzentrale, Essen abzuführen:

 
Monatliches Arbeitsentgelt 520 EUR
./. Übungsleiterfreibetrag   ./. 250 EUR
=      270 EUR

Hierauf sind 30 % Pauschalabgaben (Kranken-, Rentenversicherung und einheitliche Pauschsteuer) zu entrichten.

30 % von 270 EUR
= 81,00 EUR

Aber:

  • Kommt der Regelfall der Rentenversicherungspflicht in Betracht, muss der Arbeitnehmer 3,9 % Sozialversicherungsbeiträge tragen. Der Arbeitgeber hat vom steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers 3,9 % einzubehalten. Es sind dann 33,9 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See, Verwaltungsstelle Cottbus abzuführen.
  • Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungspflicht, verbleibt es bei den Pauschalabgaben von 30 %.
  • Zusätzlich zu den Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber noch die Umlage U1, Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage abführen.
 

Tz. 82

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2:

Ein Vortragender (Referent) ist bei zwei Verbänden nebenberuflich tätig. Von dem ersten Verband erhält er ein monatliches Entgelt i. H. v. 300 EUR. Der zweite Verband zahlt ihm monatlich 350 EUR.

Lösung:

  • Es liegen keine begünstigten Nebentätigkeiten vor, weil die Entgelte zusammengerechnet den Betrag von 520 EUR übersteigen. Für beide Nebentätigkeiten ist in vollem Umfang Sozialversicherungspflicht gegeben. Der Übungsleiterfreibetrag i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) i. H. v. 3 000 EUR jährlich kann bei einem der beiden nebenberuflichen Tätigkeiten monatlich mit 250 EUR in Abzug gebracht werden.
  • Für Zwecke der Lohnsteuer ist eine Pauschalierung mit 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) möglich, weil es hierbei darauf ankommt, dass in dem jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnis das Entgelt (der Lohn) 520 EUR nicht übersteigt. Weitere Einzelheiten s. Niermann/Plenker, DB 2003, 304 Kap. II, TZ 4.
 

Tz. 83

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 
Wichtig

Wichtig:

Verbände/Vereine sollten sich zu ihrer eigenen Sicherheit von der beschäftigten Person Folgendes bescheinigen lassen:

  • ob und in welcher Höhe der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bereits bei einem anderen Arbeitgeber (Verband/Verein) in Anspruch genommen wurde, ist durch eine Betätigung, die der Übungsleiter gegenüber dem Verein abgeben muss, nachzuweisen (hierzu s. Tz. 48);
  • ob und in welcher Höhe Arbeitsentgelte aus weiteren Minijobs bezogen werden;
  • ob die Pauschalbesteuerung (Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer, Solidaritätszuschlag) von 2 % oder ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge