Tz. 33

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Regelmäßig existieren bei gemeinnützigen Vereinen Problematiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen im Falle von Sachspenden sowie bei Aufwandsspenden. Im Falle von Sachspenden ist darauf zu achten, dass stets der gemeine Wert der Spende in der Zuwendungsbestätigung angegeben wird. Wird ein zu hoher Wert angegeben und hat der gemeinnützige Verein Kenntnis davon, dass der Spender die Zuwendungsbestätigung im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung berücksichtigen lässt, besteht das Risiko, dass dem Verein eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Spenders vorgeworfen wird. Im Falle von Zweifeln hinsichtlich des gemeinen Wertes wird empfohlen, über eBay den gemeinen Wert einer Sache herauszufinden.

 

Tz. 34

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bei Aufwandsspenden besteht stets das Risiko, dass diese nicht von der Finanzverwaltung anerkannt werden oder dass der gemeinnützige Verein als Aussteller einer Zuwendungsbestätigung über die Spendenhaftung in Anspruch genommen wird. Nicht auszuschließen ist zudem, dass dem gemeinnützigen Verein als Aussteller der Zuwendungsbestätigung der Vorwurf einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemacht wird, wenn die Zuwendungsbestätigung offensichtlich nicht hätte ausgestellt werden dürfen und der Verein wusste, dass der Spender diese im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung steuermindernd berücksichtigen lässt. Die Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben vom 25.11.2014 zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Aufwandsspenden umfänglich geäußert, s. BMF vom 25.11.2014, BStBl I 2014, 1584.

 

Hinweis:

Aufwandsspenden zeichnen sich dadurch aus, dass eine natürliche Person Tätigkeiten zugunsten eines gemeinnützigen Vereins erbracht hat und nunmehr auf eine vorher vereinbarte Vergütung für diese Tätigkeit verzichtet. Häufig fehlt es aber an einer entsprechend im Vorhinein vereinbarten Vergütung. Vielmehr kommt den Beteiligten erst während oder nach der Tätigkeit der Gedanke, diese Tätigkeit "spenden" zu können. Grundsätzlich ist die Spende einer Tätigkeit oder einer Dienstleistung nicht möglich. Alleine der im Gegenzug entstandene Vergütungsanspruch kann durch Verzicht auf seine Erfüllung als Spende beurteilt werden. Hierzu müssen allerdings unbedingt die strengen Voraussetzungen der Finanzverwaltung eingehalten werden. Im Rahmen eines Tax CMS sind diese zu überprüfen.

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