Tz. 63

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1:

Übungsleiter C vom Ruderverein "Gut Schlag" erhält im Jahr 01 ein monatliches Honorar von 500 EUR. C hat mit dem Ruderverein einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und ist Arbeitnehmer des Vereins. Er erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. v. § 19 EStG (Anhang 10). Im Hauptberuf ist er Gewerbetreibender und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG (Anhang 10).

Ergebnis 1:

C ist nach dem vorgegebenen Beispiel hinsichtlich der nebenberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer (Übungsleiter für den Ruderverein "Gut Schlag") tätig und nicht bereits anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ist wie folgt zu verfahren:

 
Einnahmen Trainertätigkeit 12 × 500 EUR 6 000 EUR
./. Aufwandsentschädigung, die nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) steuerfrei ist 3 000 EUR
verbleiben 3 000 EUR

./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

(s. § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG, Anhang 10)
1 230 EUR
verbleiben zu versteuern 1 770 EUR

Höhere nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Werbungskosten können bei Trainer C nur dann steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie den Betrag von 4 230 EUR (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1 230 EUR und steuerfreie Aufwandsentschädigung 3 000 EUR) übersteigen.

 

Hinweis:

Eine Pauschalierung der Lohnsteuerabzugsbeträge kann ggf. vom Verband/Verein in Betracht gezogen werden.

 

Tz. 64

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2:

Herr D ist nebenberuflich als Erzieher eingesetzt. Er bekommt von einem Verein im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 400 EUR. In seinem Hauptberuf ist Herr D als Arbeitnehmer in einem Werk der chemischen Industrie als Diplomchemiker tätig. Er erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen des § 19 EStG (i. H. v. 37 000 EUR).

Ergebnis 2:

Herr D ist bereits anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt und kann bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG (Anhang 10) nur einmal in Anspruch nehmen.

Die Ermittlung der Einkünfte wird nachfolgend dargestellt:

 
Einnahmen als Chemiker   37 000 EUR
Einnahmen als Erzieher 4 800 EUR  
./. steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) 3 000 EUR  
verbleiben    1 800 EUR
zusammen   38 800 EUR
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG (Anhang 10)    1 230 EUR
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit   37 570 EUR
 
Wichtig

Wichtig:

In diesem Beispielsfall wird deutlich, dass die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Erzieher nur um die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) gemindert wird, weil Herr D keine höheren Aufwendungen durch Einzelbelege nachgewiesen hat. Übersteigen die Werbungskosten aus der nebenberuflichen Tätigkeit den Freibetrag i. H. v. 3 000 EUR und kommen aus der hauptberuflichen Tätigkeit weitere Werbungskosten hinzu und übersteigen diese dann gemeinsam wiederum 1 230 EUR (insgesamt über 3 400 EUR), müssen sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

 

Tz. 65

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 3:

E ist für die Vereine A und B als nebenberuflicher Übungsleiter tätig. Von dem Verein A erhält er monatlich 250 EUR. Der Verein B zahlt ihm eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 150 EUR.

Ergebnis 3:

E übt nebenberufliche Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus. Im Hauptberuf geht er einer freiberuflichen Tätigkeit nach. Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, kann der Freibetrag nur einmal pro Person und Kalenderjahr gewährt werden. Zweckmäßigerweise wird der Verein B 1 800 EUR steuerfrei belassen, weil E genau diesen Betrag vom Verein B als Aufwandsentschädigung erhält. Von Verein A können dann noch 300 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) steuerfrei belassen werden.

 
Entschädigung von Verein B (12 × 150 EUR) 1 800 EUR  
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) 1 800 EUR 0 EUR
+ Entschädigung von Verein A (12 × 250 EUR) 3 000 EUR  
./. restlicher Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) 1 200 EUR 1 800 EUR
verbleiben   1 800 EUR
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG (Anhang 10)   1 230 EUR
steuerlich wirken sich aus   570 EUR

E hat außerdem gegenüber dem Verein A schriftlich zu erklären, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bereits beim Verein B in Höhe von 1 800 EUR ausgeschöpft wurde. Der Verein A als Arbeitgeber hat die schriftliche Bestätigung zum Lohnkonto (bei einer Aushilfstätigkeit zum Sammelkonto) zu nehmen. S. Tz. 48 zur Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10).

 

Hinweis:

Eine Pauschalierung der Lohnsteuerabzugsbeträge oder der Abzug der Steuer nach vorgelegten Lohnsteuerkarten ist möglich.

 

Tz. 66

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 4:

C ist nebenberuflich im Rahmen eines Dienstverhältnisses für zehn Monate als Übungsleiter tätig. Er erhält ...

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