Tz. 19

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Aufgrund seiner körperschaftlichen Struktur gelten für den nichtrechtsfähigen Verein nicht die gesellschaftsrechtlichen (§ 54 Satz 1, §§ 723ff. BGB, Anhang 12a), sondern die vereinsrechtlichen Auflösungsgründe einschließlich Liquidation. Der nichtrechtsfähige Verein endet

  • durch Erreichung des vereinbarten, in der Satzung festgelegten Zwecks;
  • durch die Unmöglichkeit, den vereinbarten und in der Satzung festgelegten Zweck zu erreichen (s. § 726 BGB, Anhang 12a)
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  • durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung.

Gesellschaftsrechtliche Auflösungsgründe, die einen Gesellschafter betreffen, gelten nicht für den nichtrechtsfähigen Verein, wie z. B. Kündigung (§ 723 BGB, Anhang 12a) oder Tod eines Mitglieds (§ 727 BGB, Anhang 12a).

Nach der Auflösung des nichtrechtsfähigen Vereins findet eine Liquidation nach § 47 BGB (Anhang 12a) statt, weil den Gläubigern in aller Regel nur das Vereinsvermögen haftet.

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