Tz. 16

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Besteht innerhalb eines Vereins eine Musikkapelle, Spielmannszug oder Orchester, so werden Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und dem jeweiligen Veranstalter (Gastwirt, anderen Vereinen oder Auftraggebern etc.) begründet. Der Verein ist im umsatzsteuerrechtlichen Sinne Unternehmer i. S. v. § 2 UStG (Anhang 5). Er ist darüber hinaus grundsätzlich zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu veranlagen, wenn von ihm ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) geführt und die Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 von 45 000 EUR in diesem Tätigkeitsbereich überschritten wird. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Grenze mit Wirkung zum 29.12.2020 von 35 000 EUR auf 45 000 EUR erhöht. Wird diese Besteuerungsgrenze überschritten, kommen Freibeträge von 5 000 EUR zum Zuge (§§ 24 Satz 1 KStG, 11 GewStG).

 

Tz. 17

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Musikvereine können auch gemeinnützigen Zwecken dienende steuerbegünstigte Körperschaften sein, wenn sie die Kultur fördern und dieser Zweck in die Satzung aufgenommen wurde. Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit eines solchen Musikvereins ist, dass er die Allgemeinheit und nicht einen fest abgegrenzten Personenkreis fördert (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b).

Musikvereine können als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anzuerkennen sein, wenn sie durch ihre Musikkapellen, Orchester oder Chöre musikalische Darbietungen erbringen und Musik und Gesang fördern. Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die damit verbundene Freistellung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Es muss eine ordnungsmäßige Satzung vorliegen, die allen steuerlichen Anforderungen gemäß §§ 51ff. AO genügt und in der der Satzungszweck wie dessen Förderung ausführlich beschrieben ist (Förderung kultureller Zwecke; s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b).
  • Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen erhalten, lediglich Annehmlichkeiten, die das übliche Maß nicht überschreiten. Unangemessen hohe Annehmlichkeiten verstoßen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) und können zum Verlust der Steuerbegünstigung führen.
  • Die entgeltlichen Auftritte dürfen nicht überwiegen oder den Gemeinwohlzweck überlagern.

Ein Musikerverein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt, BFH vom 11.03.1999, V R 57, BStBl II 1999, 331.

 

Tz. 18

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) unterhalten, ist der Musikverein mit den Einnahmen, die aus diesem Betätigungsfeld erzielt werden, partiell steuerpflichtig.

Die partielle Steuerpflicht wird erst dann ausgelöst, wenn die Einnahmen des Tätigkeitsbereiches wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. Rz. 16) übersteigen. Zur Umsatzsteuer siehe Rz. 5ff.

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