Tz. 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Das Thema Tax Compliance ist mittlerweile für (gemeinnützige oder nicht gemeinnützige) Vereine genauso relevant wie für alle anderen Steuerpflichtigen. Seit der erstmaligen Äußerung der Finanzverwaltung zum Erfordernis einer Tax Compliance im Anwendungserlass zur Abgabenordnung im Jahr 2015 sind mittlerweile knapp acht Jahre vergangen. Verfügt ein Verein heute nicht über erforderliche Strukturen im Hinblick auf die Einhaltung steuerlicher Pflichten, wird dies regelmäßig mit der Eröffnung von Bußgeldverfahren oder – in gravierenden Fällen – auch mit Strafverfahren geahndet, wenn im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen Fehler in der steuerlichen Handhabung aufgedeckt wurden. Nicht nur aus strafrechtlichen Erwägungen, sondern auch aus steuerlichen Gründen sollte sich der Vorstand des Vereins mit der Thematik befassen und darüber entscheiden, ob ein sog. Tax Compliance Management System (CMS) eingeführt wird. Hier ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass kein vorgefertigtes System dem Verein übergestülpt wird. Vielmehr muss ein solches Tax CMS an die konkreten Belange des jeweiligen Vereins angepasst werden. Fehlt es künftig an einem wirksamen Tax CMS, kann dies unmittelbar dem jeweiligen Vereinsvorstand vorgeworfen werden. Die Konsequenz kann bei entsprechend eingetretenen etwaig strafrechtlich relevanten steuerlichen Verstößen die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens gegen den Verein, die Eröffnung von Bußgeld- oder Strafverfahren gegen die verantwortlichen oder gegen die handelnden Personen des Vereins bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit sein. Dieser wäre dem Vorstand anzulasten, der sich gegen die Einführung eines Tax CMS ausgesprochen bzw. dieses pflichtwidrig nicht eingeführt hat. Die Konsequenz hieraus können Haftungs- und Schadensersatzansprüche des Vereins gegen diesen Vorstand sein, die er aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen heraus (Drittbegünstigungsverbot) geltend machen muss.

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