1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung hat bei all ihren Ausgaben das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) zu beachten. Danach darf sie ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden, kein Mitglied darf Gewinnausschüttungen oder in seiner Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch darf kein fremder Dritter durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Regelungen gefährdet eine steuerbegünstigte Einrichtung ihre Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit.

Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelverwendungsvorgaben gelten in allen Bereichen (Sphären) der steuerbegünstigten Einrichtung, d. h. in dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Neben den gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelverwendungsvorgaben hat sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus einem von ihr betriebenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) auch die allgemeinen Regelungen der Gewinnermittlung zu beachten.

So wird eine steuerbegünstigte Körperschaft mit dem von ihr betriebenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb partiell steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3). Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegt – bei Überschreiten der Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) – der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Dieser ist nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 EStG) zu ermitteln.

Im Rahmen der Gewinnermittlung können alle Ausgaben, die durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 4 EStG, Anhang 10). Der Betriebsausgabenabzug wird jedoch für bestimmte in § 4 Abs. 5 EStG (Anhang 10) genannten Ausgaben (sog. nichtabzugsfähige Betriebsausgaben) ganz oder teilweise versagt.

Nachfolgend werden die wichtigsten für die steuerbegünstigten Einrichtungen regelmäßig vorkommenden Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG (Anhang 10) kurz dargestellt.

I. Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, Anhang 10)

Aufwendungen für Geschenke sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit diese mehr als 35 EUR im Jahr übersteigen und es sich bei dem Empfänger nicht um einen Arbeitnehmer des Vereins handelt.

Es handelt sich um eine Freigrenze, d. h. erhält eine Person im Kalenderjahr mehrere Geschenke, sind die Werte dieser Geschenke aufzuaddieren und bei einem überschreiten der 35 EUR sind die Aufwendungen an diese Person insg. nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.

II. Bewirtungsaufwand (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, Anhang 10)

Von den Bewirtungsaufwendungen können nur 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie dem Grunde nach angemessen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (Anhang 10) liegt dann vor, wenn Personen beköstigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Zu den Bewirtungsaufwendungen gehören neben den Aufwendungen für Speisen und Getränken auch die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallenden Aufwendungen, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren.

Keine Bewirtung liegt vor, wenn z. B. im Rahmen einer betrieblichen Besprechung Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee und Gebäck gereicht wird und es sich hierbei lediglich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt (R 4.10 (5) EStR).

Damit Bewirtungskosten überhaupt als Betriebsausgaben abgezogen werden können, müssen strenge formelle Anforderungen erfüllt werden.

So muss bei einer stattgefundenen Bewirtung ein schriftlicher Nachweis über die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen geführt werden. Dieser Nachweis muss Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen enthalten.

Erfolgt die Bewirtung in einem Restaurant/Gaststätte genügen neben der beizufügenden Rechnung Angaben zu dem Anlass der Bewirtung und den Teilnehmern. Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift des Restaurants oder der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. Übersteigt die Rechnung den Gesamtbetrag von 250 EUR (bis 31.12.2016: 150 EUR) muss diese auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (§ 14 UStG i. V. m. § 33 UStDV; R 4.10 Abs. 8 EStR).

Bei den Angaben über den Anlass der Bewirtung sind möglichst genaue Angaben erforderlich. So sind Angaben wie "Arbeitsgespräch", "Infogespräch" oder "Hintergrundgespräch" als Anlass der Bewirtung nicht ausreichend (BFH vom 15.01.1998, IV R 81/96, BStBl II 1998, 263).

III. Aufwendungen für Segel-/Motorjachten sowie ähnliche Zwecke (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, Anhang 10)

Die Aufwendungen für die Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Zu den ähnlichen Zwecken gehören auch die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge