Stand: EL 112 – ET: 06/2019
Als Grundfreibetrag wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem ein zu versteuerndes Einkommen nicht besteuert wird (§ 32a Abs. 1 EStG, Anhang 10). Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass den Menschen ein Einkommen verbleibt, welches für den Lebensunterhalt absolut notwendig (Existenzminimum) ist. Daher erfolgt aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung bzw. der Inflation eine regelmäßige Anpassung der Höhe des Grundfreibetrags.
Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, wird eine Einkommensteuer festgesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass die steuerpflichtigen Einkünfte durchaus höher als der Grundfreibetrag sein können, da von diesen noch weitere Abzüge (insb. Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) vorgenommen werden, bevor das zu versteuernde Einkommen erreicht wird.
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag.
Der Grundfreibetrag beträgt:
Im Jahr | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
---|---|---|---|---|
Grundfreibetrag für | ||||
Ledige | 8 820 EUR | 9 000 EUR | 9 168 EUR | 9 408 EUR |
Ehepaare | 17 640 EUR | 18 000 EUR | 18 336 EUR | 18 816 EUR |
Seit 2005 beträgt der Spitzensteuersatz 42 %. Dieser wird ab einem zu versteuernden Einkommen von 55 961 EUR (2019) bzw. 57 052 EUR (2020) erhoben. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 265 327 EUR (2019) bzw. 270 501 EUR (2020) erfolgt ein Zuschlag von 3 % auf den Spitzensteuersatz. Der Steuersatz beträgt dann 45 % (sog. Reichensteuer).
Auch hier werden die Beträge bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt.
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