Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Als Grundfreibetrag wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem ein zu versteuerndes Einkommen nicht besteuert wird (§ 32a Abs. 1 EStG, Anhang 10). Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass den Menschen ein Einkommen verbleibt, welches für den Lebensunterhalt absolut notwendig (Existenzminimum) ist. Daher erfolgt aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung bzw. der Inflation eine regelmäßige Anpassung der Höhe des Grundfreibetrags.
Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, wird eine Einkommensteuer festgesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass die steuerpflichtigen Einkünfte durchaus höher als der Grundfreibetrag sein können, da von diesen noch weitere Abzüge (insb. Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) vorgenommen werden, bevor das zu versteuernde Einkommen erreicht wird.
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Grundfreibetrag.
Der Grundfreibetrag beträgt:
Im Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
---|---|---|---|---|
Grundfreibetrag für | ||||
Ledige | 9 984 EUR | 10 347 EUR | 10 908 EUR | 11 604 EUR |
Ehepaare | 19 968 EUR | 20 694 EUR | 21 816 EUR | 23 208 EUR |
Der Spitzensteuersatz beträgt grundsätzlich 42 %. Dieser wird im Fall der Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 62 810 EUR (2023) bzw. 66 761 EUR (2024) erhoben. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277 826 EUR (ab VZ 2023) gibt es auf den Spitzensteuersatz noch einen Zuschlag von 3 %. Der Steuersatz beträgt dann 45 % (sog. Reichensteuer).
Auch hier werden die Beträge bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt.
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