Tz. 15

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Keine Alternative stellt es hingegen dar, die fortschreitende Entwicklung im Hinblick auf die Tax Compliance zu ignorieren und keinerlei Maßnahmen zu ergreifen. Wichtig ist nämlich, dass in Deutschland ausschließlich ein Täterstrafrecht existiert. D.h. ein Strafrechtsvorwurf kann ausschließlich gegen natürliche Personen (d. h. Menschen) formuliert werden, nicht aber gegen juristische Personen, wie z. B. den Verein selbst. Das hat zur Folge, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die jeweils Handelnden oder kraft Satzung Verantwortlichen eingeleitet wird. Das ist in der Regel der Vorstand oder derjenige, der die Steuererklärung erstellt und abgegeben hat. Im Ordnungswidrigkeitenrecht existiert daneben die Möglichkeit, ein Bußgeld gegen eine juristische Person, d. h. gegen den Verein selbst festzusetzen. Die für den Verein Handelnden oder nach der Satzung für diesen Verantwortlichen sollten stets im Hinterkopf behalten, dass etwaige strafrechtlich relevante Verstöße ihnen persönlich vorgehalten werden, auch wenn es sich um ehrenamtliche Mitarbeiter handelt.

 

Tz. 16

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Während das Thema Tax Compliance im Jahr 2015, als sich die Finanzverwaltung dieses Themas erstmals annahm, noch recht jung war, gilt dies im Jahr 2023 längst nicht mehr. In den vergangenen acht Jahren gehört das Thema Tax Compliance mehr oder weniger zum Standard umzusetzender steuerlicher Pflichten. Der Steuerpflichtige wird bereits jetzt im Falle der Eröffnung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens glaubhafte Argumente vorbringen müssen, warum er nicht einmal den Mindeststandard eines Tax CMS eingeführt hat. Zudem wird die Betriebsprüfung den Vergleich mit anderen Vereinen gleicher Größe herstellen. Verfügen die "Wettbewerber" (mittlerweile) über entsprechende Strukturen, wird die Finanzverwaltung das Fehlen dieser im eigenen Verein als Argument dafür ansehen, die Einhaltung steuerlicher Normen vernachlässigt zu haben (Eventualvorsatz).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

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