Tz. 38

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Das Halten von Beteiligungen stellt sich für gemeinnützige Körperschaften gleichfalls als komplex dar. So werden die von einem gemeinnützigen Verein gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet. Nimmt der Verein hingegen auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Einfluss, wird die Beteiligung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Eine laufende Einflussnahme auf die Geschäftsführung wird etwa unterstellt, wenn zwischen dem gemeinnützigen Verein und der Leitungsebene der Tochtergesellschaft eine Personalunion existiert. Auch hier gilt wiederum, dass die Betriebsaufspaltung besonders geprüft werden muss. Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft, an der eine Beteiligung gehalten wird, ihrerseits um eine gemeinnützige Körperschaft, kommt es nicht zu den ertragsteuerlichen Folgen einer Betriebsaufspaltung. Das gilt jedoch nur insoweit, als die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei dem Betriebsunternehmen nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. Ist die Kapitalgesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig, liegt auch bei einer Einflussnahme auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb auf Ebene des Vereins vor. Ist der (gemeinnützige) Verein hingegen an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG ohne geschäftsführenden Kommanditisten) stellt die Beteiligung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

 

Hinweis:

Kommt es hier zu einem Übersehen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und wird das Halten der Beteiligung weiterhin der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet, kann sich hieraus ein strafrechtlicher Vorwurf ergeben. Zum einen wären die Dividendenaus der Kapitalgesellschaft oder die Entnahmen aus der Personengesellschaft ertragsteuerpflichtig, zum anderen unterläge auch die Veräußerung der Beteiligung der Besteuerung. Problematisch ist bei einer übersehenen Betriebsaufspaltung zudem eine unbemerkte Beendigung derselben, wenn z. B. keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr überlassen werden. Eine Besteuerung der stillen Reserven würde unterbleiben. In diesen Bereichen muss äußerste Vorsicht walten, da die Abgrenzung zwischen ertragsteuerfreier Vermögensverwaltung und ertragsteuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb komplex ist und Fehler mit strafrechtlichen Konsequenzen sanktioniert werden können.

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