Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ist ein Verein noch nicht in das Vereinsregister eingetragen, besteht bis zur Eintragung eine BGB-Gesellschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein, auf die (den) die gesetzlichen Vorschriften der §§ 705ff. BGB (Anhang 12a) Anwendung finden bzw. sinngemäß anzuwenden sind.

Steuerlich bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Dies ist von besonderer Bedeutung, da eine BGB-Gesellschaft keine Körperschaft i. S. v. § 51 AO ist und damit nicht steuerbegünstigt sein kann.

Entscheidende Kriterien für eine BGB-Gesellschaft sind

  • das Gesamthandsvermögen;
  • der Anspruch der an der Gesellschaft Beteiligten auf Verteilung der einzelnen Einkünfte; die anteiligen Einkünfte sind von jeder Person, die an der Gesellschaft beteiligt ist, selbst zu versteuern;
  • die Auflösung der Gesellschaft, wenn einer der Gesellschafter ausscheidet (soweit gesellschaftsvertraglich keine abweichende Regelung getroffen wird).

Der Unterschied zwischen einem nicht rechtsfähigen Verein und einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts besteht im Wesentlichen darin, dass der Verein seinen Mitgliedern als besonderes einheitliches Ganzes gegenübersteht, dass er einen Vorstand, ein beschließendes Organ und einen eigenen Namen hat, insbesondere auch eine schwankende Mitgliederzahl haben kann. Wenn die Mitglieder von vornherein auf eine bestimmte Zahl beschränkt sind, ist kein nicht rechtsfähiger Verein, sondern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegeben.

Im BFH-Urteil vom 04.03.1976, BStBl II 1976, 472 hat sich der BFH mit der Frage befasst, wie zu verfahren ist, wenn eine Veranstaltung von mehreren Körperschaften in der Form einer BGB-Gesellschaft durchgeführt wird. Der BFH kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die in einem gemeinsamen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Einkünfte für alle Beteiligten gesondert und einheitlich festzustellen sind; das gilt auch, wenn die betroffenen Körperschaften nach verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten von der Körperschaftsteuer befreit sind und dadurch der Umfang der jeweils steuerpflichtigen Einkünfte unterschiedlich ist.

Beachte!

  • BGB-Gesellschaften können für gemeinsam unterhaltene Zweckbetriebe gebildet werden (z. B. Spielgemeinschaften bei Sportvereinen),
  • BGB-Gesellschaften können für gemeinsam unterhaltene steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z. B. bei Festivitäten) unterhalten werden.
  • Die Besteuerungsgrundlagen einer BGB-Gesellschaft sind gesondert und einheitlich nach §§ 179ff. AO (Anhang 1b) festzustellen. Festzustellen sind nicht nur die Gewinnanteile, sondern auch die anteiligen Bruttoeinnahmen, die auf die Beteiligten entfallen, weil diese Bruttoeinnahmen für die Beurteilung der Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR (s. §§ 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) bzw. die Besteuerungsfreigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) relevant sind.

Beachte!

Für die Ermittlung der Zweckbetriebsgrenze "Sport" bzw. der Besteuerungsfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind den beteiligten Vereinen die anteiligen (Brutto-) Betriebseinnahmen (nicht Gewinn) aus der Beteiligung einer BGB-Gesellschaft zuzurechnen (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 21, Anhang 2 und s. AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 20, Anhang 2). Bei Spielgemeinschaften von Sportvereinen ist – unabhängig von der Qualifizierung der Einkünfte im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft – bei der Körperschaftsteuerveranlagung der beteiligten Sportvereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist (AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 20, Anhang 2).

Werden danach die genannten Grenzen überschritten, sind für die beteiligten Vereine Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Die anteiligen Gewinne bzw. Verluste aus der Beteiligung sind den laufenden Gewinnen bzw. Verlusten bei den Beteiligten zuzurechnen. Sie unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer, weil der Gewerbesteuermessbetrag für die BGB-Gesellschaft vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird. Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt durch die zuständige Gemeinde.

Ferner s. "Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

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