Rz. 203

[Autor/Stand] Ebenso wie natürliche Personen können auch juristische Personen unentgeltliche Leistungen erbringen und empfangen. Grundfigur der Juristischen Person des privaten Rechts ist der rechtsfähige Verein (§§ 21 ff. BGB), der als von seinen Mitgliedern unabhängiges Rechtssubjekt[2] selbstverständlich auch zu ihnen Leistungsbeziehungen entgeltlicher und/oder unentgeltlicher Art unterhält.[3] Ihr Innenverhältnis ist durch die Vereinsverfassung geprägt (§ 25 BGB). Ob und inwieweit Vermögensverschiebungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern daher der Schenkungsteuer unterliegen, kann ohne Berücksichtigung der aus der Vereinssatzung resultierenden Leistungspflichten nicht entschieden werden.[4] Konsequent sind deshalb außerordentliche, nicht allen auferlegte – disquotale – Leistungen einzelner Vereinsmitglieder schenkungsteuerbar (s. auch § 18 Anm. 5 f.).[5] Entsprechendes gilt für nicht satzungsgemäße Vereinsleistungen in umgekehrter Richtung. Beachten Sie: Ob auch nicht rechtsfähige Vereine oder stattdessen ihre Mitglieder als Steuerschuldner in Betracht kommen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.[6]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[2] Westermann in Erman14, Vor § 21 BGB Rz. 1.
[3] UStAE 1.4, 10.7 Abs. 1 Beispiel 2.
[5] BFH v. 15.3.2007 – II R 5/04, BStBl. II 2007, 472 m. Anm. Viskorf, ZEV 2007, 291; v. 6.6.2007 – II R 17/06, BFH/NV 2007, 2387; s. allerdings auch BGH v. 14.1.2008 – II ZR 245/06, NJW 2008, 1589 = ErbStB 2008, 139 m. Komm. Hartmann. Zu satzungsrechtlich nicht wirksam geschuldeten Mitgliederleistungen BGH v. 2.6.2008 – II ZR 289/07, DStR 2008, 1649 = ErbStB 2009, 212 m. Komm. Hartmann.
[6] Für Gleichbehandlung mit rechtsfähigen Vereinen FG Münster v. 18.1.2007 – 3 K 2592/05 Erb, EFG 2007, 1037.

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