Rz. 203
[Autor/Stand] Ebenso wie natürliche Personen können auch juristische Personen unentgeltliche Leistungen erbringen und empfangen. Grundfigur der Juristischen Person des privaten Rechts ist der rechtsfähige Verein (§§ 21 ff. BGB), der als von seinen Mitgliedern unabhängiges Rechtssubjekt[2] selbstverständlich auch zu ihnen Leistungsbeziehungen entgeltlicher und/oder unentgeltlicher Art unterhält.[3] Ihr Innenverhältnis ist durch die Vereinsverfassung geprägt (§ 25 BGB). Ob und inwieweit Vermögensverschiebungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern daher der Schenkungsteuer unterliegen, kann ohne Berücksichtigung der aus der Vereinssatzung resultierenden Leistungspflichten nicht entschieden werden.[4] Konsequent sind deshalb außerordentliche, nicht allen auferlegte – disquotale – Leistungen einzelner Vereinsmitglieder schenkungsteuerbar (s. auch § 18 Anm. 5 f.).[5] Entsprechendes gilt für nicht satzungsgemäße Vereinsleistungen in umgekehrter Richtung. Beachten Sie: Ob auch nicht rechtsfähige Vereine oder stattdessen ihre Mitglieder als Steuerschuldner in Betracht kommen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.[6]
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