Tz. 54

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1:

X ist ledig. Er erzielt im Hauptberuf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und übt eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als Trainer aus. Für 07 hat er vom Verein Y eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 1 000 EUR erhalten.

Ergebnis 1:

 
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit 1 000 EUR
./. steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG (s. Anhang 10) 1 000 EUR
Steuerliche Auswirkung/Nebeneinkünfte      0 EUR

Die Nebeneinkünfte übersteigen nicht den Freibetrag i. H. v. 3 000 EUR und bleiben somit in vollem Umfang steuerfrei.

 

Tz. 55

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2:

Trainer Z ist verheiratet. Im Hauptberuf erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (60 000 EUR Gewinn aus Gewerbebetrieb). Er übt eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter beim Verein A aus.

Für 07 hat er eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 2 999 EUR erhalten.

Ergebnis 2:

 
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit 2 999 EUR
./. steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG (s. Anhang 10) 2 999 EUR
Steuerliche Auswirkung/Nebeneinkünfte      0 EUR

Der Freibetrag i. H. v. 3 000 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 1b) wurde bis auf 1 EUR in vollem Umfang von dem Trainer Z ausgeschöpft.

 

Tz. 56

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 3:

Das Einkommen des ledigen U aus nichtselbständiger Tätigkeit beträgt 20 000 EUR. Er übt eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als Skilehrer beim Verein "Ski heil" aus. Im Jahre 07 hat U eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 275 EUR erhalten. Seine Betriebsausgaben laut Einzelnachweis (Reisekosten, Fahrtkosten etc.) betragen 1 000 EUR. Alle Aufwendungen sind abzugsfähig.

Ergebnis 3:

 
Einnahmen 12 × 275 EUR 3 000 EUR

./. Betriebsausgaben (1 000 EUR).

Da diese nicht höher als der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) sind, kann der Freibetrag in voller Höhe zum Abzug gelangen
3 000 EUR
Steuerlich wirken sich aus   300 EUR

Da die Betriebsausgaben unter 3 000 EUR (hier: 1 000 EUR) betragen, kommt der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) in voller Höhe zum Ansatz. Die Nebeneinkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde, betragen weniger als 410 EUR. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht.

 

Tz. 57

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 4:

Übungsleiter B übt beim Verein "Gut Ziel" eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit aus. Der Verein hat im Jahre 01 insgesamt 3 500 EUR Honorare an B ausgezahlt. B weist Reisekosten etc. i. H. v. 3 100 EUR per Einzelbelegen nach. Im Hauptberuf ist er Arbeitnehmer und erzielt nur geringe Einkünfte.

Ergebnis 4:

 
Einnahmen 3 500 EUR
./. Betriebsausgaben lt. Nachweis 3 100 EUR
verbleibende Nebeneinkünfte   400 EUR

Die Betriebsausgaben sind größer als der Freibetrag von 3 000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2012: 2 100 EUR) nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10). Der Nachweis der Kosten erfolgte auch per Einzelbelege. Ein Abzug als Betriebsausgaben kommt somit in Betracht. Da aber die Nebeneinkünfte, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde, nicht mehr als 410 EUR betragen, ist keine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen (s. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 58

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 5:

A erhält eine Vergütung für seine Tätigkeit als Vereins-/Verbandsvorsitzender und als Trainer für eine Jugendmannschaft. Die Tätigkeit wird nebenberuflich und selbständig ausgeübt.

Ergebnis 5:

Damit A den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) erhalten kann, sind zwei getrennte Honorarverträge erforderlich, weil § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bei einer so genannten gemischten Tätigkeit nur auf den Teilbetrag gewährt werden kann, der auf die Tätigkeit als Jugendtrainer entfällt. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (Arbeitnehmereigenschaft soll gegeben sein) ausgeübt wird (s. R 3.26 Abs. 7 LStR).

 

Tz. 59

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

 

Beispiel 6:

B ist nebenberuflich als Übungsleiter tätig. Die wöchentliche Durchschnitts-Arbeitszeit beträgt mehr als 6 Std. Für seine Tätigkeit erhält er monatlich 400 EUR. B ist im Hauptberuf selbständig tätig.

Ergebnis 6:

Der Verband/Verein sollte mit B einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, weil die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 6 Std. beträgt. B sollte dem Verein/Verband eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklassen (I, III oder IV) vorlegen.

Von den 4 800 EUR bleiben bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte steuerfrei

 
3 000 EUR
1 230 EUR
Summe 4 230 EUR
  • 1 570 EUR wären nach der entsprechenden Steuerklasse zu versteuern. Die Steuer ist aus der jeweiligen Steuerklasse von einem Betrag von 1 800 EUR abzulesen, weil der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1 230 EUR (§ 9a Nr. 1 Buchst. a EStG, Anhang 10) bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet wurde.
  • Würde B als Übungsleiter außerdem eine weitere freiberufliche Tätigkeit ausüben, müsste er die Einnahmen selbst versteuern. In...

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