I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Als Orchester, Kammermusikensembles und Chöre versteht die Finanzverwaltung für Zwecke der Auslegung der Umsatzsteuerbefreiung nach§ 4 Nr. 20 UStG Musiker- oder Gesangsgruppen, die aus mindestens zwei Personen bestehen (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

 

Tz. 2

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Veranstaltungen, die Vereine mit Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Musikern, Sängern, Gruppen von unterschiedlicher Größe und Einzelkünstlern durchführen, können nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und b UStG (Anhang 5) steuerbefreit sein. Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen (s. Abschn. 4.20.2 UStAE). Damit würden Solisten und Dirigenten nicht erfasst, was wegen der unionsrechtlichen Vorgaben und des dort verwandten Begriffs der "Einrichtung" (Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL) problematisch ist. Als Einrichtung müssen wegen der Rechtsformneutralität unionrechtlich auch Einzelpersonen wie Solisten und Dirigenten anerkannt werden, s. Rz. 5.

II. Umsatzsteuer

 

Tz. 3

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) fordert als Bedingung, dass von den Vereinen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden, wie durch die entsprechenden Einrichtungen der öffentlichen Hand. § 4 Nr. 20 Buchst. a und b UStG (Anhang 5) kann aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Vereine eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Vergleichbarkeit mit den Einrichtungen der Gebietskörperschaften vorlegen. Das Vorliegen einer derartigen Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (s. Abschn. 4.20.5 UStAE und s. auch Abschn. 4.21.5 Abs. 2, 3 und 6 UStAE). § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) verleiht dem Orchester(-Verein) als Unternehmer nicht das Recht, durch Nichtvorlage oder -einholung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde auf die Steuerbefreiung der erfassten Umsätze zu verzichten und stattdessen einen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen (kein Wahlrecht). Im Übrigen lässt § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu, dass die für die Erteilung zuständige Landesbehörde auch von Amts wegen eingeschaltet wird und durch das Finanzamt die Steuerbefreiung und somit die Versagung des Vorsteuerabzugs bewirkt wird (s. FG München vom 20.10.1993, EFG 1994, 416, bestätigt durch das Urteil des BVerwG vom 04.05.2006, AZ: 10 C 10.05; s. auch Abschn. 4.20.5 UStAE). Durch die Bescheinigung werden demnach ausgelöst:

  • Auftragsgagen oder Eintrittsgelder für die eigenen Konzerte unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer, weil die Steuerbefreiungsvorschrift greift.
  • Vorsteuerbeträge aus Anschaffungskosten für Musikinstrumente oder Uniformen etc. oder aus sonstigen Eingangsumsätzen (Reisekosten, usw.) können nicht abgezogen werden, weil sie mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).
  • Eine Option (Verzicht auf die Steuerbefreiung, demnach Option zur Steuerberechnung und zugleich zum Vorsteuerabzug) nach § 9 UStG (Anhang 5) ist nicht möglich.

Beachte!

Die erteilte Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde hat grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren. Darüber hinaus kann gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 eine Bescheinigung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der USt (§ 181 Abs. 5 AO, Anhang 1b) ausgestellt oder geändert werden. Damit sind Rückabwicklungen von Vorsteuerbeträgen für einen begrenzten Zeitraum möglich.

 

Tz. 4

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Die Steuerbefreiung kann ohne Rücksicht auf die Art der Musik und die Qualität der Darbietungen gewährt werden.

 

Tz. 5

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Auch Leistungen von Einzelkünstlern können, wenn die Bedingungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) erfüllt sind, steuerfrei sein. Gleichermaßen kann auch die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei sein, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden (s. auch EuGH vom 03.04.2003, BStBl II 2003, 679 und s. BMF vom 31.07.2003, BStBl I 2003, 424 und BFH vom 18.02.2010, BStBl II 2010, 876). Das Urteil des EuGH ist bei Anwendung des § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) in allen noch offenen Fällen zu berücksichtigen, weil für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) und den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) die gleichen Grundsätze gelten (s. Abschn. 12.5 Abs. 1 UStAE).

 

Tz. 6

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Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) unterliegen die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Veranstaltungen von Konzerten durch andere Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %. Die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt zur Anwendung, wenn § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) als Steuerbefreiungsvorschrift nicht zur Anwendung kommt. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) ist in Bezug auf die erbrachten Leistungen mit § 4...

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