Tz. 1

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein (s. § 21 BGB, Anhang 12a) und ein wirtschaftlicher Verein, dem die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) staatlich nicht verliehen ist (s. § 22 BGB, Anhang 12a), werden als nicht rechtsfähige Vereine bezeichnet.

 

Tz. 2

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Der nicht rechtsfähige Verein teilt die allgemeinen Definitionsmerkmale des Vereins. Er ist danach bestimmt als ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Die körperschaftliche Organisation ergibt sich aus den Vereinsorganen Vorstand und Mitgliederversammlung, in der Unabhängigkeit von der Person der Mitglieder und aus einem Gesamtnamen.

 

Tz. 3

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Gem. § 54 BGB (Anhang 12a) finden auf den nicht rechtsfähigen Verein die Vorschriften für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. §§ 705ff. BGB, Anhang 12a) Anwendung. Die Rechtsprechung behandelt den nicht eingetragenen Verein aber schon lange ebenso wie den eingetragenen Verein als einen körperschaftlich organisierten Zusammenschluss und wendet (entgegen dem Gesetzeswortlaut) die §§ 705ff. BGB (Anhang 12a) nicht an.

 

Tz. 4

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wegen der in etwa gleichen inneren Organisation des nichtrechtsfähigen Vereins mit der des rechtsfähigen Vereins hat die Rechtsprechung die Rechtsfragen des nichtrechtsfähigen Vereins weitgehend nach den Regeln des eingetragenen Vereins (s. §§ 2453 BGB, Anhang 12a, – ausgenommen s. § 31 BGB, Anhang 12a) gelöst. Der nicht eingetragene Idealverein ist deshalb ebenso wie der eingetragene Verein selbst Träger der Rechte und Pflichten, d. h. es besteht eine Rechtsfähigkeit. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus, dass auch die GbR zwischenzeitlich als rechtsfähig anerkannt ist.

 

Tz. 5

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Trotz allem ergeben sich folgende Besonderheiten gegenüber dem rechtsfähigen Verein für das Zivilrecht:

Der nichtrechtsfähige Verein hat

  • Parteifähigkeit nur auf Grund der ausdrücklichen Regelung in § 50 Abs. 2 ZPO, d. h. er kann selbständig klagen und auch verklagt werden. In einem Rechtsstreit hat der nichtrechtsfähige Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
  • die Wechselfähigkeit (Art. 91 Wechselgesetz) ist zweifelhaft;
  • keine Grundbuchfähigkeit, d. h. es können im Zweifel nur alle Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden;
  • die Erbfähigkeit ist zweifelhaft. In der Literatur wurde teilweise vertreten, dass mangels Rechtsfähigkeit keine unmittelbare Erbschaft erfolgen kann. Erben sollen die Mitglieder des Vereins sein, mit der Auflage, dass das durch die Erbschaft Erworbene dem Verein zugute kommen muss. Überwiegend wird heute die Erbfähigkeit bejaht, gesicherte Rechtsprechung liegt derzeit nicht vor.

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